Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 81Artikel eins, Paragraph 81
Inkrafttretensdatum
01.04.2001
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarfParagraph 81, (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2)Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
aus technischen oder betrieblichen Belangen,
aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40017329