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Art. 1 § 81 TKG

Fassungen
01.04.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8101.04.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 8101.08.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 81, (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

  1. Ziffer eins
    jede Standortänderung,
  2. Ziffer 2
    jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
  3. Ziffer 3
    jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
  1. Absatz 2,Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
    4. Ziffer 4
      zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen
    notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
  2. Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017329