Rechtstracker.at

Art. 1 § 82 TKG

Fassungen
01.04.2001 bis 19.08.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8201.04.200119.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Art. 1 § 8201.08.199731.03.2001 BGBl. I Nr. 100/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 82, (1) Die Bewilligung erlischt

  1. Ziffer eins
    durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. Ziffer 2
    durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
  3. Ziffer 3
    durch Widerruf;
  4. Ziffer 4
    durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
  1. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
  2. Absatz 3,Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      in den technischen Anforderungen nach Paragraph 67, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
    2. Ziffer 2
      dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
    5. Ziffer 5
      die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
    6. Ziffer 6
      die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
  3. Absatz 4,Eine Frequenzzuteilung kann aus den in Paragraph 49, Absatz 10, genannten Gründen widerrufen werden.
  4. Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  5. Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
  6. Absatz 7,Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
  7. Absatz 8,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  8. Absatz 9,Die Aufgaben gemäß Absatz 3 und Absatz 4, sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Absatz 6 und die Anzeigen gemäß Absatz 7 und Absatz 8, haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40017342