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§ 76 SchFG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 35/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 7617.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 7621.05.201516.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2015
§ 7607.08.201320.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 7626.03.200906.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 7601.07.199725.03.2009 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 35/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahme

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Eine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Werkverkehr (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Voraussetzungen des Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (CELEX-Nr. 31991R3921, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 1 ff.) über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage);
    4. Ziffer 4
      Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Ruder- oder Segelfahrzeugen, für die gemäß Paragraph 101, keine Zulassung erforderlich ist und bei denen gewöhnlich die Mitwirkung von Personen, die sich zusätzlich zum Schiffsführer an Bord des Fahrzeuges befinden, an der Fortbewegung des Fahrzeuges notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, ausgenommen Bugsieren in Häfen, durch ausländische Unternehmen unter den Voraussetzungen des Absatz 4,;
    6. Ziffer 6
      Schifffahrt zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern;
    7. Ziffer 7
      Schifffahrt auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting).
  2. Absatz 2,Werkverkehr ist
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
    2. Ziffer 2
      die Beförderung von Gütern, soweit
      1. Litera a
        die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,
      2. Litera b
        die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen zum Eigengebrauch des Unternehmens oder zu oder von den Arbeitsstätten zum Eigengebrauch des Unternehmens erfolgt und
      3. Litera c
        die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,
    mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung. Liegen nicht alle der oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vor, so handelt es sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: Befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw. zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.
  4. Absatz 3 a,Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen;
    2. Ziffer 2
      Eingesetzte Fahrzeuge unter Angabe der amtlichen Kennzeichen;
    3. Ziffer 3
      Eingesetzte Lehrpersonen unter Angabe ihrer Befähigung und der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 b,
    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
  5. Absatz 3 b,Die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale mindestens zwei Wochen im Voraus anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Befahrene Gewässer, Ein- und Austiegsstellen, vorgesehene Betriebszeiten;
    2. Ziffer 2
      Eingesetzte Fahrzeuge einschließlich Hersteller, Type, Baujahr und höchstzulässiger Anzahl von Personen an Bord;
    3. Ziffer 3
      Eingesetzte Schiffsführer unter Angabe der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation über die Abstimmung des Betriebs mit den öffentlichen Interessen des Wasserrechts und des Naturschutzes;
    5. Ziffer 5
      Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung.
    Die Einstellung des Betriebs sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen.
  6. Absatz 3 c,Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Absatz 3 a, oder Absatz 3 b, hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.
  7. Absatz 4,Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5 gilt nur in dem Ausmaß,
    1. Ziffer eins
      als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      – sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen – als der Staat, in dem die ausländischen Schifffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schifffahrtsunternehmen die Schifffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

Schlagworte

Personenbeförderung, Quellpunkt, Binnenschiffsgüterverkehr, Ruderfahrzeug, Einstiegsstelle

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270553