Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
Personenbeförderung im Linienverkehr;
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,;
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2)Absatz 2,Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270554