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§ 88 SchFG

Fassungen
ab 28.05.2015 — BGBl. I Nr. 61/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 61/2015
§ 8807.08.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 8831.12.201006.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 8826.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 8801.01.200225.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 8801.07.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

28.05.2015BGBl. I Nr. 61/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

4. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      als Schifffahrttreibender die Schifffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (Paragraph 75, Absatz eins,) oder anbietet (Paragraph 75, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3,);
    3. Ziffer 2 a
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist, unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 a,);
    4. Ziffer 2 b
      als Schifffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Schifffahrtsbetriebs zu gewerbsmäßigem Rafting unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Betriebs oder Änderungen, die die vorgeschriebenen Merkmale berühren, nicht anzeigt (Paragraph 76, Absatz 3 b,);
    5. Ziffer 3
      als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (Paragraph 83,);
    6. Ziffer 4
      als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (Paragraph 84, Absatz 2,) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (Paragraph 84, Absatz 3,) nicht einhält;
    7. Ziffer 5
      als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 87, nicht erteilt;
    8. Ziffer 6
      als Konzessionsinhaber/in bzw. Beförderer oder Beförderin sowie Fahrscheinverkäufer/in, Reisevermittler/in oder Reiseveranstalter/in Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, nicht erfüllt oder als Konzessionsinhaber/in entgegen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 87 a, Absatz 3, an einem Verfahren nicht mitwirkt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40170220