Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahme
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich fürEin Eichschein gemäß Paragraph 91, ist nicht erforderlich für
im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß Paragraph 91, Absatz 3, versehen sind;
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
Fahrzeuge des Bundesheeres;
österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes).
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß Paragraph 91, unterliegen, können über Antrag geeicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40064658