Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang römisch eins, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Schlagworte
Haushaltskühlgerät, Haushaltstiefkühlgerät, Kühlgerät, Haushaltsgefriergerät
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR12157910
alte Dokumentnummer
N9199749318L