Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 29.10.1997 — BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute29.10.1997 BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.10.1997BGBl. II Nr. 316/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Zulässige Geräte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang römisch eins angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 5, versehen sind.
  2. Absatz 2,Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 5, versehen sind, ist davon auszugehen, daß sie den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Absatz eins, entspricht.

Schlagworte

Kühlgerät

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

10012722

Dokumentnummer

NOR12157911

alte Dokumentnummer

N9199749319L