Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
CE-Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang römisch drei auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Dokumentnummer
NOR12157913
alte Dokumentnummer
N9199749321L