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§ 5

Fassungen
ab 29.10.1997 — BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.10.1997 BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.10.1997BGBl. II Nr. 316/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

CE-Kennzeichnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang römisch drei auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Schlagworte

Kühlgerät

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

10012722

Dokumentnummer

NOR12157913

alte Dokumentnummer

N9199749321L