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§ 6

Fassungen
ab 29.10.1997 — BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.10.1997 BGBl. II Nr. 316/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.10.1997BGBl. II Nr. 316/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (Paragraph 8, Absatz 5, ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
    1. Ziffer eins
      wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
    2. Ziffer 2
      wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Absatz 2,) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Absatz eins, festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß Paragraph 9, ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

10012722

Dokumentnummer

NOR12157914

alte Dokumentnummer

N9199749322L