Rechtstracker.at

Anl. 3 FSG-PV

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. II Nr. 65/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.03.2006 BGBl. II Nr. 65/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. II Nr. 65/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kostenblatt

gem. Paragraph 11, Absatz 6 b, Führerscheingesetz

Name:

Familienname, Vorname

DVR: 9999999

Geb. am:

TT.MM.JJJJ

Antragsnummer: 06/000000

Straße:

Straße 1

Datum: TT.MM.JJJJJ

PLZ/Ort:

9999 Ort

 

Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) römisch zwanzig gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:

Kostenart

Betrag

Führerscheingebühr

€

0,00

Prüfgebühr

€

0,00

Expressherstellung

€

0,00

Gebühren Veröffentlichungen

€

0,00

Summe:

€

0,00

Achtung!

Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40075611