Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kostenblatt
gem. § 11 Abs. 6b Führerscheingesetzgem. Paragraph 11, Absatz 6 b, Führerscheingesetz
Name: | Familienname, Vorname | DVR: 9999999 |
Geb. am: | TT.MM.JJJJ | Antragsnummer: 06/000000 |
Straße: | Straße 1 | Datum: TT.MM.JJJJJ |
PLZ/Ort: | 9999 Ort | |
Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) römisch zwanzig gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:
Kostenart | Betrag |
Führerscheingebühr | € | 0,00 |
Prüfgebühr | € | 0,00 |
Expressherstellung | € | 0,00 |
Gebühren Veröffentlichungen | € | 0,00 |
Summe: | € | 0,00 |
Achtung!
Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.
Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40075611