Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 415/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020,
Text
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B
I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)römisch eins.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)römisch eins.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
Theorie des Fahrverhaltens
Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
Anforderungen an die Fahrprüfung
einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)römisch eins.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)
Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)römisch eins.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)römisch eins.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
Kenntnisse der Ladungssicherung
Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)römisch eins.2. Praktische Ausbildung (44 UE)
I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)römisch eins.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)römisch eins.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)römisch eins.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (24 UE)römisch eins.2.4. Hospitieren (24 UE)
Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse Arömisch zwei. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)römisch zwei.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
Straßen- und Witterungsverhältnisse
anderer Verkehrsteilnehmer
Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)römisch zwei.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)römisch zwei.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
Fahren im Verkehr unter Beachtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
II.2.2. Hospitieren (4 UE)römisch zwei.2.2. Hospitieren (4 UE)
Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BErömisch drei. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE
III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)römisch drei.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)
Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
Straßen- und Witterungsverhältnisse
anderer Verkehrsteilnehmer
Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)römisch drei.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CErömisch vier. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)römisch vier.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
Straßen- und Witterungsverhältnisse
anderer Verkehrsteilnehmer
Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)römisch vier.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)
IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)römisch vier.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)
praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
Fahren im Verkehr unter Beachtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)römisch vier.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DErömisch fünf. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)römisch fünf.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
Straßen- und Witterungsverhältnisse
anderer Verkehrsteilnehmer
Personensicherheit / Erste Hilfe
Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)römisch fünf.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)römisch fünf.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
Fahren im Verkehr unter Beachtung:
Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)römisch fünf.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)römisch sechs. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Schlagworte
Straßenverhältnis, Stilwahl