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ANLAGE B.2
Anhänge
ANHANG 1
Muster 1
(Anm.: Muster nicht direkt darstellbar!)Anmerkung, Muster nicht direkt darstellbar!)
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(Anm.: Bundeswappen nicht REPUBLIK ÖSTERREICH
darstellbar!) DER BUNDESMINISTER
FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR
Gefahrgut-Zulassungszeugnis Nr.: ......................
nach Anlage B.2 Rn. 210 282 ADN
1. Name des Schiffes: ................................
2. Amtliches Kennzeichen: ............................
3. Art des Schiffes: .................................
4. Tankschiff des Typs: ..............................
5. Ladetanktyp: 1. unabhängiger Ladetank *1) *2)
2. integraler Ladetank *1) *2)
3. Ladetankwandung nicht
Außenhaut *1) *2)
6. Ladetankzustand: 1. Drucktank *1) *2)
2. Ladetank, geschlossen *1) *2)
3. Ladetank, offen mit
Flammendurchschlag-
sicherung *1) *2)
4. Ladetank, offen *1) *2)
7. Öffnungsdruck
Hochgeschwindigkeitsventil/
Sicherheitsventil ..................... kPa *1) *2)
8. Zusätzliche Einrichtungen:
- Probeentnahmeeinrichtung
geschlossen ................... Ja/Nein *1) *2)
teilweise geschlossen ......... Ja/Nein *1) *2)
Probeentnahmeöffnung .......... Ja/Nein *1) *2)
- Berieselungsanlage ................ Ja/Nein *1) *2)
- Heizung:
Heizmöglichkeit von Land ........ Ja/Nein *1) *2)
Heizanlage an Bord .............. Ja/Nein *1) *2)
- Kühlanlage ........................ Ja/Nein *1) *2)
- Pumpenraum unter Deck ............. Ja/Nein *1) *2)
9. Elektrische Einrichtungen:
- Temperaturklasse: ...............
- Explosionsgruppe: ...............
10. Laderate: ......................... m3 /h
11. Zugelassene Dichte: ............... kg/m3
12. Zugelassene Abweichungen: .........................
...................................................
13. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses erlischt am
........................................... (Datum)
14. Das vorhergehende Gefahrgut-Zulassungszeugnis
Nr. .............. wurde am ...................
(Datum) von der ................... (zuständige
Behörde) ausgestellt.
15. Das Schiff ist zur Beförderung der gefährlichen
Güter zugelassen auf Grund
- eigener Untersuchung vom *1) ............. (Datum)
- der Bescheinigung der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft *1)
(Name der Klassifikationsgesellschaft)
....................... vom ............. (Datum)
16. unter Zulassung der Gleichwertigkeiten: *1)
...................................................
...................................................
17. anhand von Ausnahmegenehmigungen: *1)
...................................................
...................................................
18. ausgestellt in: ........... am ....................
(Ort) (Datum)
19. (Siegel) Für den Bundesminister:
.......................
(Unterschrift)
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Verlängerung der Gültigkeit des
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
20. Die Gültigkeit dieses
Gefahrgut-Zulassungszeugnisses wird gemäß
Rn. 210 282 (4) der Anlage B.2 ADN verlängert.
bis zum .........................
(Datum)
21. ..................... am ..........................
(Ort) (Datum)
22. (Siegel) Für den Bundesminister:
.............................
(Unterschrift)
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Wenn die Ladetanks des Tankschiffs kein einheitlicher Typ sind oder
deren Ausrüstung nicht gleich ist, dann muß deren Ausführung
hierunter angegeben werden.
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Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
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unabhängiger
Ladetank ........
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integraler
Ladetank ........
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Ladetankwandung
nicht Außenhaut .
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Drucktank .......
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Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
--------------------------------------------------------------------
unabhängiger
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
integraler
Ladetank ........
--------------------------------------------------------------------
Ladetankwandung
nicht Außenhaut .
--------------------------------------------------------------------
Drucktank .......
--------------------------------------------------------------------
Ladetank
geschlossen .....
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Ladetank offen
mit F.d.s. ......
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Ladetank offen ..
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Öffnungsdruck
H.G.V ...........
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Probeentnahme-
einrichtung
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
einrichtung
teilweise
geschlossen .....
--------------------------------------------------------------------
Probeentnahme-
öffnung .........
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Berieselungs-
anlage ..........
--------------------------------------------------------------------
Heizmöglichkeit
von Land ........
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Heizanlage an
Bord ............
--------------------------------------------------------------------
Kühlanlage ......
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ANHANG 1
Muster 2
Bescheinigungigung (Anm.: richtig: Bescheinigung) über besondere
Kenntnisse des ADN gemäß Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder
210 318
(Format A6 hoch, Farbe Orange)
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Nr. der Bescheinigung: ......
(Anm.: Zeichen nicht Name: .......................
darstellbar!) Vorname(n): .................
Geboren am: .................
REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsangehörigkeit: ........
Unterschrift des Inhabers:
DER BUNDESMINISTER .............................
FÜR WISSENSCHAFT
UND VERKEHR Der Inhaber dieser
Bescheinigung verfügt über
BESCHEINIGUNG besondere Kenntnisse des ADN.
ÜBER BESONDERE KENNTNISSE
DES ADN Diese Bescheinigung ist gültig
für die besonderen Kenntnisse
des ADN gemäß
Rn. 10 315/210 315,
Rn. 210 317, Rn. 210 318 *1)
bis: ........................
Ausstellungsdatum: ..........
Für den Bundesminister:
(Siegel)
........................
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(Recto) (Verso)
ANHANG 2
(Anm.: Formulare nicht direkt darstellbar!)
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PRÜFLISTE ADN
(Rn. 210 410)
über die Durchführung von Maßnahmen und getroffenen
Verabredungen für den Umschlag
- Angaben zum Schiff
....................... ........................
(Schiffsname) (amtliches Kennzeichen)
.......................
(Schiffstyp)
- Angaben zum Umschlag
.....................................................
(Umschlagstelle) (Ort)
.....................................................
(Datum) (Uhrzeit)
- Angaben zur Ladung
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Menge m3 Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
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......... ................ ........... .............
......... ................ ........... .............
......... ................ ........... .............
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- Letztes Ladegut war *3)
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Stoffbezeichnung Stoffnummer Klasse/Ziffer
-------------------------------------------------------
........................... ........... .............
........................... ........... .............
........................... ........... .............
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Lade-/Löschrate (nicht auszufüllen beim Umschlag vor
Gasen)
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vereinbarte Lade-/Löschrate
--------------------------------------
Stoffbezeichnung Tank Nr. Anfang Mitte Ende
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Rate Menge Rate Menge Rate Menge
m3/h m3 m3/h m3 m3/h m3
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................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
................. ........ .... ..... .... ..... .... .....
Wird die Lade-/Löschleitung von der Landanlage/vom
Schiff *1) aus nach dem Laden oder Löschen leer
gedruckt bzw. gesaugt?
gedrückt *1)
gesaugt *1)
Wenn gedrückt, auf welche Weise?
........................................
(zB Luft, Inertgas, Molch)
........................................ kPa
(maximal zulässiger Druck im Ladetank)
Fragen an den Schiffsführer und an die verantwortliche
Person der Umschlagstelle
Mit dem Umschlag darf erst begonnen werden, wenn alle
nachfolgenden Fragen der Prüfliste mit „X”
angekreuzt, dh. mit JA beantwortet sind und die Liste
von beiden Personen unterschrieben ist.
Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen.
Können nicht alle zutreffenden Fragen mit JA
beantwortet werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung
der örtliche zuständigen Behörde gestattet.
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Schiff Umschlagstelle
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1. Ist das Schiff zur
Beförderung des
Umschlagsgutes
zugelassen? O *3) O *3)
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2. Hat der Schiffsführer
vom Verlader die
schriftlichen Weisungen
Nach Rn. 210 385
erhalten? O *3) O *3)
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3. Ist das Schiff den
örtlichen Verhältnissen
entsprechend gut
festgemacht? O -
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4. Sind im Bereich des
Vor- und des
Hinterschiffes geeignete
Mittel vorhanden, um das
Schiff auch in Notfällen
zu betreten oder zu
verlassen? O O
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5. Ist eine wirksame
Beleuchtung der
Umschlagstelle und der
Fluchtwege
sichergestellt? O O
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6. Schiff-Land-Verbindung
6.1 Befinden sich die
Umschlagsleitungen
zwischen Schiff und
Land in gutem
Zustand? - O
Sind sie richtig
angeschlossen? - O
6.2 Sind alle
Verbindungsflanschen
mit geeigneten
Dichtungen versehen? - O
6.3 Sind alle
Verbindungsbolzen
eingesetzt und
angezogen? O O
6.4 Sind die Gelenkarme
in allen
Betriebsachsen frei
beweglich und haben
sie und die
Schläuche genügend
Spielraum? - O
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7. Sind alle unbenutzten
Anschlüsse der
Lade-/Löschleitungen und
der Gassammelleitung
einwandfrei
blindgeflanscht? O O
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8. Sind unter den benutzten
Anschlußstutzen
geeignete Mittel
vorhanden, um
Leckflüssigkeit
aufzunehmen? O O
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9. Sind die abnehmbaren
Verbindungen zwischen
Ballast- und
Lenzleitungen einerseits
und Lade-/Löschleitungen
anderseits ausgebaut? O -
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10. Ist für die gesamte
Dauer des Umschlags eine
stetige und zweckmässige
Überwachung
sichergestellt? O O
-------------------------------------------------------
11. Ist die Verständigung
zwischen Schiff und Land
sichergestellt? O O
-------------------------------------------------------
12.1 Ist die Gassammelleitung
bei der Beladung des
Schiffes an die
Gasrückfuhrleitung an
Land soweit erforderlich
bzw. vorhanden
angeschlossen? O O
12.2 Ist durch die Landanlage
sichergestellt, daß der
Druck an der
Übergabestelle den
Öffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeits-
ventils nicht
übersteigt? - O *3)
12.3 Ist, wenn nach der
Stoffliste (Anhang 4)
Explosionsschutz
erforderlich ist, durch
die Landanlage
sichergestellt, dass deren
Gasrückführ- oder
Gaspendelleitung so
ausgeführt ist, dass das
Schiff gegen Detonation
und Flammendurchschlag
von Land aus geschützt
ist? - O
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13. Sind die Maßnahmen
hinsichtlich
„Not-Stop” und
„Alarm” bekannt? O O
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14. Kontrolle der
wichtigsten
Betriebsvorschriften:
- Sind die
vorgeschriebenen
Feuerlöscheinrich-
tungen und -geräte
betriebsfähig? O O
- Sind alle Ventile und
Absperrorgane auf
richtige Stellung
kontrolliert? O O
- Ist ein generelles
Rauchverbot
angeordnet? O O
- Sind die Heiz-, Koch-
und Kühlgeräte mit
offener Flamme außer
Betrieb? O -
- Sind die
Flüssiggasanlagen am
Hauptsperrorgan
abgeschaltet? O -
- Sind alle elektrischen
Einrichtungen mit
roter Kennzeichnung
abgeschaltet? O -
- Sind alle Fenster und
Türen geschlossen? O -
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15.1 Ist der Ausgangsdruck
der bordeigenen
Löschpumpe auf den
zulässigen Betriebsdruck
der Landanlage
abgestimmt? O -
15.2 Ist der Ausgangsdruck
der landseitigen
Ladepumpe auf den
zulässigen Betriebsdruck
der Bordanlage
abgestimmt? - O
-------------------------------------------------------
16. Ist das Niveau-Warngerät
betriebsfähig? O -
-------------------------------------------------------
17. Ist das System für die
Auslösung der
Überlaufsicherung
angeschlossen,
betriebsfähig und
überprüft? O O
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18. Nur auszufüllen vor dem
Umschlag von Stoffen,
für deren Beförderung
ein geschlossenes Schiff
oder ein offenes Schiff
mit Flammendurch-
schlagsicherungen
vorgeschrieben ist:
Sind die Tankluken,
Sicht-, Peil- und
Probeentnahmeöffnungen
der Ladetanks
geschlossen oder
gegebenenfalls durch in
gutem Zustand
befindliche Flammen-
durchschlagsicherungen
gesichert? O -
-------------------------------------------------------
Geprüft, ausgefüllt und unterzeichnet
für das Schiff: für die Umschlagstelle:
........................ ........................
Name (in Großbuchstaben) Name (in Großbuchstaben)
........................ ........................
(Unterschrift) (Unterschrift)
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Erklärung:
Frage 3:
Unter „gut festgemacht” wird verstanden, daß das
Schiff derartig an der Landungsbrücke bzw. am
Umschlagsteiger befestigt ist, daß es ohne
übergebührliche Einwirkung Dritter in keiner Richtung
eine Bewegung ausführen kann, die das Umschlagsgerät
überbeanspruchen könnte. Dabei ist den an dieser
Örtlichkeit gegebenen bzw. voraussehbaren
Wasserspiegelschwankungen und Besonderheiten des
Umschlags Rechnung zu tragen.
Frage 4:
Das Schiff muß jederzeit sicher betreten und verlassen
werden können. Stehen landseitig keine geschützten
Fluchtwege oder nur ein Fluchtweg zum schnellen
Verlassen des Schiffes im Notfall zur Verfügung, muß
schiffseitig ein weiteres geeignetes Fluchtmittel
vorhanden sein (zB ein ausgebrachtes Beiboot.
Frage 6:
Für die Lade-/Löschschläuche muß eine gültige
Prüfbescheinigung vorliegen. Das Material der Schläuche
muß den vorgesehenen Beanspruchungen widerstehen können
und für dem Umschlag der jeweiligen Stoffe geeignet
sein. Der Begriff Leitungen umfaßt sowohl Schläuche als
auch Lade-/Löscharme. Die Umschlagsleitungen zwischen
Schiff und Land müssen so angebracht sein, daß sie
durch die üblichen Schiffsbewegungen infolge
Wasserspiegeländerungen, vorbeifahrender Schiffe und
des Lade-/Löschvorgangs nicht beschädigt werden können.
Ebenso müssen alle Flanschverbindungen mit den
passenden Dichtungen und genügend Befestigungsmitteln
versehen sein, damit Leckage ausgeschlossen ist.
Frage 10:
Der Umschlag muß an Bord und an Land derart
beaufsichtigt werden, daß im Bereich der
Übergabeleitungen auftretende Gefahren sofort erkannt
werden können.
Frage 11:
Für einen sicheren Lade-/Löschvorgang ist eine gute
Verständigung zwischen Schiff und Land erforderlich. Zu
diesem Zweck dürfen Telefon- und Funkgeräte nur
verwendet werden, wenn sie exgeschützt und in
Reichweite der Aufsichtsperson angeordnet sind.
Frage 13:
Vor Beginn des Lade-/Löschvorgangs müssen sich der
Vertreter der Landanlage und der Schiffsführer über die
anzuwendenden Verfahren einigen. Den besonderen
Eigenschaften der zu ladenden oder zu löschenden Stoffe
ist Rechnung zu tragen.
ANHANG 3
Muster 1
VORRICHTUNG ZUR ABGABE VON RESTMENGEN
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
1. Anschluß für Abgabe Restmengen.
Anschluß gemäß CEFIC.
2. Anschluß für die Landanlage um die Restmengen mit Gas an Land
zu drücken. Anschluß gemäß CEFIC.
ANHANG 3
Muster 2
Prüfung des Nachlenzsystems
(1)Absatz eins,Vor Beginn Anfang der Prüfung müssen die Ladetanks und die zugehörigen Rohrleitungen sauber sein. Die Ladetanks müssen ohne Risiko betreten werden können.
(2)Absatz 2,Während der Prüfung dürfen Krängung und Trimm des Schiffes nicht oberhalb von betriebsmäßig erreichbaren Werten liegen.
(3)Absatz 3,Während der Prüfung muß ein Gegendruck von mindestens 300 kPa an der Abgabevorrichtung der Löschleitung gewährleistet sein.
(4)Absatz 4,Die Prüfung muß umfassen:
das Füllen der Ladetanks mit Wasser, bis sich die Ansaugöffnung im Ladetank unter Wasser befindet;
das Leerpumpen der Ladetanks und das Entleeren der zugehörigen Rohrleitungen mit Hilfe des Nachlenzsystems;
das Sammeln der Wasserrückstandsmengen an folgenden Stellen:
in der Nähe der Ansaugöffnung;
auf dem Boden des Ladetanks, in dem Wasser zurückgeblieben ist;
am niedrigsten Punkt der Löschpumpe;
an den niedrigsten Punkten der zugehörigen Rohrleitungen bis zur Abgabevorrichtung.
(5)Absatz 5,Die Menge des gemäß Absatz 4, Buchstabe c) gesammelten Wassers muß genau ermittelt und im Nachweis über die Prüfung gemäß Muster 3 festgehalten werden.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß alle für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung festlegen.
Diese Nachweis muß mindestens die folgende Angaben enthalten:
Trimm des Schiffes während der Prüfung;
Krängung des Schiffes während der Prüfung;
Reihenfolge in der die Ladetanks gelöscht werden;
Gegendruck an der Abgabevorrichtung;
Restmenge pro Rohrleitungsystem;
Dauer des Nachlenz-Vorgangs;
ausgefüllter Ladetankplan.
ANHANG 3
Muster 3
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Nachweis
über die Prüfung des Nachlenzsystems
1. Name des Schiffes: .............................................
2. Amtliches Kennzeichen: .........................................
3. Tankschiff des Typs: ...........................................
4. Gefahrgut-Zulassungszeugnisnummer: .............................
5. Datum der Prüfung: .............................................
6. Ort der Prüfung: ...............................................
7. Anzahl Ladetanks: ..............................................
8. Während der Prüfung wurden die folgende Restmengen gemessen:
Ladetank 1: ....... Liter Ladetank 2: ....... Liter
Ladetank 3: ....... Liter Ladetank 4: ....... Liter
Ladetank 5: ....... Liter Ladetank 6: ....... Liter
Ladetank 7: ....... Liter Ladetank 8: ....... Liter
Ladetank 9: ....... Liter Ladetank 10: ....... Liter
Ladetank 11: ....... Liter Ladetank 12: ....... Liter
Restetank 1: ....... Liter Restetank 2: ....... Liter
Restetank 3: ....... Liter
Rohrleitungsystem 1: ....... Liter
Rohrleitungsystem 2: ....... Liter
9. Während der Prüfung war der Gegendruck an der Abgabevorrichtung:
......... kPa.
10. Die Ladetanks wurden in nachstehender Reihenfolge gelöscht:
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ..., Ladetank ...,
Ladetank ..., Ladetank ...,
11. Der Trimm des Schiffes während der Prüfung war ......... m
und die Krängung des Schiffes während der Prüfung war ....... m
nach Steuerbord/Backbord.
12. Der ganze Nachlenz-Vorgang dauerte ....... Stunden.
.......................... .............................
(Datum) (Unterschrift)
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ANHANG 4
STOFFLISTE
Aufteilung der Stoffliste
Spalte 1 Stoffnummer UN-Nr.
2 Stoffbezeichnung
3 Klasse, Ziffer und Buchstabe
4 Gefahren
5 Tankschifftyp: Typ G, C oder N
6 Ladetankzustand
1 Drucktank
2 Ladetank geschlossen
3 Ladetank offen mit
Flammendurchschlagsicherung
4 Ladetank offen
7 Ladetanktyp
1 unabhängiger Ladetank
2 integraler Ladetank
3 Ladetankwandung nicht Außenhaut
8 Ladetankausrüstung
1 Kühlanlage
2 Heizanlage an Bord
3 Berieselungsanlage
9 Mindestöffnungsdruck des
Hochgeschwindigkeitsventils in kPa
10 maximal zulässiger Füllungsgrad in %
11 Dichte bei 20 °C: (Die Angaben zur Dichte haben
nur informatorischen Charakter.)
12 Art der Probeentnahmeeinrichtung
1 geschlossen
2 teilweise geschlossen
3 offen
13 Pumpenraum unter Deck zugelassen
14 Temperaturklasse
15 Explosionsgruppe
16 Explosionsschutz erforderlich
17 Gasspürgerät erforderlich
18 Toximeter erforderlich
19 Anzahl der blauen Kegel/Lichter
20 Zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen
Liste der zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen
1. Wasserfreies Ammoniak kann Spannungsrisskorrosion in
Ladungsbehälter- und Prozesssystemen verursachen, die
aus Kohlenstoff-Manganstahl oder Nickelstahl
hergestellt sind. Um das Risiko des Auftretens der
Spannungsrisskorrosion so klein wie möglich zu halten,
sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zu treffen:
a) Wird Kohlenstoff-Manganstahl verwendet, sind
Ladetanks, Prozessdruckbehälter und Ladeleitungen
aus Feinkornstahl mit einer Mindestnennstreckgrenze
von nicht mehr als 355 N/mm² herzustellen. Die
aktuelle Streckgrenze darf 440 N/mm² nicht
überschreiten. Eine der folgenden konstruktiven oder
betrieblichen Maßnahmen ist zusätzlich zu ergreifen:
1. Werkstoff mit niedriger Zugfestigkeit (R...
< 410 N/mm²) ist zu verwenden; oder
2. Ladetanks usw. sind nach dem Schweißen einer
Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu
unterziehen; oder
3. die Beförderungstemperatur soll vorzugsweise
dicht bei der Verdampfungstemperatur der Ladung
von -33 °C, aber in keinem Fall bei einer höheren
Temperatur als -20 °C gehalten werden; oder
4. das Ammoniak soll nicht weniger als 0,1 Gew.-%
Wasser enthalten.
b) Wenn Kohlenstoff-Manganstähle mit höheren
Streckgrenzen als in a) angegeben verwendet werden,
sind die fertiggestellten Tanks,
Rohrleitungsabschnitte usw. nach dem Schweißen einer
Wärmebehandlung zwecks Spannungsabbau zu
unterziehen.
c) Prozessdruckbehälter und Rohrleitungssysteme des
Kondensationsteils der Ladungskühlanlage, die aus
Kohlenstoff-Mangan oder Nickelstahl bestehen, sind
nach dem Schweißen einer Wärmebehandlung zwecks
Spannungsabbau zu unterziehen.
d) Streckgrenze und Zugfestigkeit von
Schweißzusatzwerkstoffen dürfen die entsprechenden
Werte des Tank- und Rohrleitungswerkstoffes nur um
das kleinstmögliche Maß überschreiten.
e) Nickelstähle mit mehr als 5% Nickelgehalt und
Kohlenstoff-Manganstähle, die nicht die
Anforderungen gemäß a) und b) erfüllen, dürfen nicht
für Ladungsbehälter- und Rohrleitungssysteme für die
Beförderung dieses Stoffes verwendet werden.
f) Nickelstähle mit nicht mehr als 5% Nickelgehalt
dürfen verwendet werden, wenn die
Beförderungstemperatur innerhalb der unter a)
angegebenen Grenzen liegt.
g) Der Gehalt des im Ammoniak gelösten Sauerstoffes
darf den in der Tabelle angegebenen Wert nicht
überschreiten.
___________________________________________________________
t in °C 02 in% Vol.
___________________________________________________________
-30 und darunter 0,90
-20 0,50
-10 0,28
0 0,16
10 0,10
20 0,05
30 0,03
___________________________________________________________
2. Aus den Ladetanks und den zugehörigen Rohrleitungen
muss vor dem Beladen die Luft durch Inertgas
ausreichend entfernt und anschließend ferngehalten
werden (siehe auch Rn. 210 418).
3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,
dass die Ladung ausreichend stabilisiert ist, um eine
Reaktion zu jedem Zeitpunkt während der Reise zu
verhindern. Das Beförderungspapier muss folgende
zusätzliche Angaben enthalten:
a) Bezeichnung und Menge des hinzugegebenen
Stabilisators;
b) Datum, an welchem der Stabilisator hinzugegeben
wurde, und seine unter normalen Umständen zu
erwartende Wirksamkeitsdauer;
c) Temperaturgrenzen, die den Stabilisator
beeinflussen.
Wird die Stabilisierung nur durch Inertgasabdeckung
erreicht, braucht im Beförderungspapier nur die
Bezeichnung des Inertgases angegeben zu werden.
Wird die Stabilisierung durch eine andere Maßnahme - zB
besondere Reinheit des Produktes - erreicht, ist diese
Maßnahme im Beförderungspapier zu nennen.
4. Der Stoff darf nicht erstarren; die
Beförderungstemperatur muss oberhalb des Schmelzpunktes
gehalten werden. Falls Einrichtungen zum Erwärmen der
Ladung erforderlich sind, müssen diese so ausgeführt
werden, dass in jedem Teil des Ladetanks die
Möglichkeit einer Polymerisation infolge Überhitzung
ausgeschlossen ist. Wenn die Temperatur von
Dampfheizschlangen Überhitzung bewirken könnte, sind
indirekte Heizsysteme mit geringen Temperaturen
vorzusehen.
5. Dieser Stoff kann gegebenenfalls die Gassammelleitung
und ihre Armaturen zusetzen. Eine gute Überwachung muss
gewährleistet sein.
Ist für die Beförderung dieses Stoffes ein
geschlossenes Tankschiff erforderlich oder wird dieser
Stoff in einem geschlosssenen Tankschiff befördert,
muss die Gassammelleitung nach Rn. 321 222 (5) a) i),
ii), iv), v), b), c) oder d) oder nach
Rn. 331 222 (5) a) i), ii), iv),v), b), c) oder d)
ausgeführt sein. Dies gilt nicht, wenn die Ladetanks
gemäß Rn. 210 418 inertisiert sind oder wenn nach der
Spalte 16 kein Explosionsschutz erforderlich ist und
keine Flammendurchschlagsicherungen eingebaut sind.
6. Bei Außentemperaturen, wie sie in Spalte 20 angegeben
sind und darunter, darf die Beförderung dieses Stoffes
nur in Tankschiffen erfolgen, die folgende Bedingungen
erfüllen:
Die Tankschiffe müssen über eine Ladungsheizungsanlage
gemäß Rn. 321 242 oder 331 242 verfügen. Anstelle der
Ladungsheizungsanlage reicht die Anordnung von
Heizschlangen in den Ladetanks aus
(Ladungsheizungsmöglichkeit).
Darüber hinaus muss bei der Beförderung in einem
geschlossenen Tankschiff, wenn dieses Tankschiff
- nach Rn. 321 222 (5) a) i) oder Rn. 331 222 (5) a) i)
ausgeführt ist, es mit beheizbaren Über- und
Unterdruckventilen versehen sein,
oder
- nach Rn. 321 222 (5) a) ii),v), b), c) oder d) oder
Rn. 331 222 (5) a) ii),v), b), c) oder d) ausgeführt
ist, es mit beheizbaren Gassammelleitungen sowie
beheizbaren Über- und Unterdruckventilen versehen
sein,
oder
- nach Rn. 321 222 (5) a) iii) oder iv) oder
Rn. 331 222 (5) a) iii) oder iv) ausgeführt ist, es
mit beheizbaren Gassammelleitungen sowie beheizbaren
Über- und Unterdruckventilen und beheizbaren
Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.
Die Temperatur der Gassammelleitungen, Über- und
Unterdruckventile und Flammendurchschlagsicherungen
muss mindestens auf dem Schmelzpunkt des Stoffes
gehalten werden.
7. Ist für die Beförderung dieses Stoffes ein
geschlossenes Tankschiff erforderlich oder wird dieser
Stoff in einem geschlosssenen Tankschiff befördert,
muss, wenn dieses Tankschiff
- nach Rn. 321 222 (5) a) i) oder Rn 331 222 (5) a) i)
ausgeführt ist, es mit beheizbaren Über- und
Unterdruckventilen versehen sein,
oder
- die nach Rn. 321 222 (5) a) ii),v), b), c) oder d)
oder Rn. 331 222 (5) a) ii), v), b), c) oder d)
ausgeführt ist, es mit beheizbaren Gassammelleitungen
sowie beheizbaren Über- und Unterdruckventilen
versehen sein,
oder
- die nach Rn. 321 222 (5) a) iii) oder iv) oder
Rn. 331 222 (5) a) iii) oder iv) ausgeführt ist, es
mit beheizbaren Gassammelleitungen sowie beheizbaren
Über- und Unterdruckventilen und beheizbaren
Flammendurchschlagsicherungen versehen sein.
Die Temperatur der Gassammelleitungen, Über- und
Unterdruckventile und Flammendurchschlagsicherungen
muss mindestens auf dem Schmelzpunkt des Stoffes
gehalten werden.
8. Wallgänge, Doppelböden und Heizschlangen dürfen kein
Wasser enthalten.
9. a) Während der Reise ist im verbleibenden Leerraum über
dem Flüssigkeitsspiegel eine Inertgasabdeckung
aufrechtzuerhalten.
b) Lade- und Lüftungsleitungen müssen von den für
andere Ladungen benutzen Lade- und Lüftungsleitungen
unabhängig sein.
c) Sicherheitsventile müssen aus nicht rostendem Stahl
bestehen.
10. entfällt
11. a) Für die Ladetanks und die Lade- und Löschleitungen
dürfen keine rostfreie Stähle der Typen 416 und 442
und Gusseisen verwendet werden.
b) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen oder mittels
Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede
Pumpe muss so angeordnet werden, dass der Stoff
nicht wesentlich erwärmt wird, falls die
Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise
blockiert wird.
c) Die Ladung muss gekühlt und bei Temperaturen unter
30 °C gehalten werden.
d) Die Sicherheitsventile müssen auf einen Druck von
nicht weniger als 550 kPa (5,5 bar) Überdruck
eingestellt sein. Der maximale Einstelldruck muss
besonders genehmigt sein.
e) Während der Reise muss der Freiraum über der Ladung
mit Stickstoff abgedeckt werden. (Siehe auch
Rn. 210 418). Ein automatisches
Stickstoffversorgungssystem muss installiert werden,
damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa
(0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur
infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur
Gewährleistung der automatischen Druckregelung muss
eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt
werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem
handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol% zu
verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen,
die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks
verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als
“automatisch” angesehen werden.
Das erforderliche Stickstoffpolster muss so
beschaffen sein, dass die Stickstoffkonzentration im
Dampfraum des Ladetanks zu keiner Zeit geringer als
45% ist.
f) Vor dem Beladen und solange ein Ladetank diesen
Stoff flüssig oder gasförmig enthält, muss der
Ladetank mit Stickstoff inertisiert sein.
g) Die Berieselung muss mit fernbetätigten Armaturen
versehen sein, welche vom Steuerhaus oder im Falle
eines Kontrollraumes von dort aus betätigt werden
können.
h) Es ist eine Übergabeeinrichtung vorzusehen, um die
Notabgabe von Ethylenoxid im Falle
unkontrollierbarer Selbstreaktion zu ermöglichen.
12. a) Die Stoffe müssen acetylenfrei sein.
b) Die Ladetanks müssen vor jeder neuen Beladung mit
diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um
sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen,
größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche
Schäden vorhanden sind.
Wenn in den Ladetanks ständig diese Stoffe gefahren
werden, müssen solche Besichtigungen in Abständen
von nicht mehr als zweieinhalb Jahren durchgeführt
werden.
c) Alle Absperrarmaturen, Flansche, Fittinge und
zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb
mit diesen Stoffen geeignet sein und aus Stahl,
nichtrostendem Stahl oder sonstigen von der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassenen
Werkstoffen hergestellt werden. Die chemische
Zusammensetzung aller Werkstoffe ist der anerkannten
Klassifikationsgesellschaft vor der Verarbeitung zur
Genehmigung einzureichen. Ventilteller oder
Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschließteile
von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl
sein, der nicht weniger als 11% Chrom enthält.
d) Gewindemuffenverbindungen dürfen für Lade- und
Löschleitungen nicht verwendet werden.
e) Die Lade- und Löschleitungen im Ladetank müssen bis
auf 0,10 m zum Ladetankboden oder Boden des
Pumpensumpfs hinuntergeführt sein.
f) Wenn während des Beladens eine Gasrückgabe zur
Landanlage erfolgt, muss die Gassammelleitung, die
mit dem Ladetank für diese Stoffe verbunden ist,
unabhängig von allen anderen Ladetanks sein.
g) Während des Löschens muss in den Ladetanks ein
Überdruck von mehr als 7 kPa (0,07 bar) gehalten
werden.
h) Die Ladung darf nur mittels Tauchpumpen, hydraulisch
betriebener Unterwasserpumpen oder mittels
Druckentleerung durch Inertgas gelöscht werden. Jede
Pumpe muss so angeordnet werden, dass der Stoff
nicht wesentlich erwärmt wird, falls die
Pumpendruckleitung abgesperrt oder in anderer Weise
blockiert wird.
i) Jeder Ladetank, in dem diese Stoffe befördert
werden, muss durch eine von anderen Ladetanks
unabhängigen Gassammelleitung entlüftet werden.
j) Ladetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden,
Aufstellungsräume und Betriebsräume im Bereich der
Ladung, die an einem Ladetank angrenzen, in dem
dieser Stoff befördert wird, müssen entweder eine
verträgliche Ladung enthalten oder durch Inertgas
inertisiert werden. Solche Räume müssen auf ihren
Gehalt an solchen Stoffen und Sauerstoff überwacht
werden. Der Sauerstoffgehalt ist unterhalb von
2 Vol-% zu halten.
Tragbare Messgeräte sind zulässig.
k) Es ist sicherzustellen, dass keine Luft in die
Ladepumpen und Lade- und Löschleitungen eindringen
kann, wenn das System diese Stoffe enthält.
l) Das Lade- und Löschsystem für Ladetanks, die mit
diesen Stoffen beladen werden sollen, muss von Lade-
und Löschsystemen für alle anderen Ladetanks,
einschließlich nicht beladener Ladetanks, getrennt
werden. Falls das Lade- und Löschsystem des zu
beladenen Ladetanks nicht unabhängig ist, muss die
erforderliche Trennung durch das Herausnehmen von
Zwischenstücken, Absperrarmaturen, anderen
Abschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an
diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung
bezieht sich auf alle flüssigkeit- und gasführenden
Leitungen und auf alle anderen möglichen
Verbindungen wie zB gemeinsame Inertgas
Versorgungsleitungen.
m) Diese Stoffe dürfen nur gemäß den von der
anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigten
Ladeplänen befördert werden.
Jede beabsichtigte Ladungsanordnung ist auf einem
besonderen Ladeplan anzugeben. Auf den Ladeplänen
müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die
Stellen für das Anbringen der erforderlichen
Blindflanschen angegeben werden, mit denen die oben
angegebenen Anforderungen bezüglich Leitungstrennung
erfüllt werden. Eine Ausfertigung des genehmigten
Ladeplanes muss sich an Bord des Schiffes befinden.
Im Zulassungszeugnis muss auf die genehmigten
Ladepläne verwiesen werden.
n) Während der Reise muss der Freiraum über der Ladung
mit Stickstoff abgedeckt werden. (Siehe auch
Rn. 210 418). Ein automatisches
Stickstoffversorgungssystem muss installiert werden,
damit der Ladetankinnenüberdruck nicht unter 7 kPa
(0,07 bar) abfällt, wenn die Ladungstemperatur
infolge der Außentemperatur oder anders abfällt. Zur
Gewährleistung der automatischen Druckregelung muss
eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt
werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem
handelsüblichen Reinheitsgrad von 99,9 Vol-% zu
verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen,
die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks
verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als
“automatisch” angesehen werden.
o) Der Dampfraum der Ladetanks muss vor und nach jeder
Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, dass
der Sauerstoffgehalt 2 Vol-% oder weniger beträgt.
p) Beim Laden oder Löschen der Ladung muss an zwei
Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an
zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff
und in ausreichender Entfernung) durch einen
Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden
können, dh. das Schnellschlussventil direkt an der
beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und
Land muss geschlossen werden können.
Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt
sein.
13. Wenn keine oder nur unzureichend Stabilisatoren
zugegeben werden, darf der Sauerstoffgehalt in der
Gasphase nicht größer als 0,1% sein. In den Ladetanks
muss jederzeit ein Überdruck aufrechterhalten werden.
Dies gilt auch für Ballast- und Leerreisen mit
ungereinigten Tanks.
14. Folgende Stoffe dürfen nicht unter diesen Bedingungen
befördert werden:
o Stoffe, deren Zündtemperatur < 200 °C ist,
o Gemische, die halogenierte Kohlenwasserstoffe
enthalten,
o Gemische, die mehr als 10% Benzen enthalten,
o Stoffe und Gemische, die stabilisert befördert
werden.
15. Es ist sicherzustellen, dass alkalische oder saure
Stoffe, wie Natronlauge oder Schwefelsäure, die
betreffende Ladung nicht verunreinigen können.
16. Wenn durch örtlich übermäßige Erwärmung der Ladung im
Ladetank oder zugehörigen Rohrleitungssystem die
Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion besteht, wie zB
Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität oder
Gasentwicklung, muss diese Ladung ausreichend getrennt
von anderen Stoffen geladen und befördert werden, deren
Temperatur ausreicht, um eine solche Reaktion
auszulösen. Heizschlangen in Ladetanks, in denen diese
Ladung befördert wird, müssen blindgeflanscht oder
durch gleichwertige Einrichtungen gesichert werden.
17. Der Schmelzpunkt der Ladung muss im Beförderungspapier
angegeben werden.
18. entfällt
19. Es ist sicherzustellen, dass die Ladung nicht mit
Wasser in Berührung kommen kann. Zusätzlich gelten
folgende Bestimmungen:
Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert werden,
die an Restetanks oder Ladetanks, in denen sich
Ballastwasser, Slops oder andere Wasser enthaltende
Ladung befindet, angrenzen. Pumpen, Rohrleitungen oder
Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen
sind, müssen von den entsprechenden Einrichtungen
solcher Ladetanks, die diese Ladung enthalten, getrennt
werden. Rohrleitungen von Sloptanks oder
Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Ladetanks,
die diese Ladung enthalten, geführt werden, sofern sie
nicht in einem Rohrtunnel verlegt sind.
20. Die in Spalte 20 angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur darf nicht überschritten werden.
21. Nonane mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen unter
der Stoffnummer 3295 “Kohlenwasserstoffe, flüssig,
n.a.g. (...), Klasse 3, Ziffer 3 b)” befördert werden.
22. Die Dichte der Ladung muss im Beförderungspapier
angegeben werden.
23. Bei einem Tankinnenüberdruck von 40 kPa muss die
Einrichtung zum Messen des Überdrucks den Alarm dieser
Einrichtung auslösen. Die Berieselungsanlage muss
sofort in Betrieb genommen werden und solange in
Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck unter
30 kPa fällt.
24. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die in einem
Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes
erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert
werden, müssen unter den Bedingungen der Klasse 3
Ziffer 72 befördert werden.
25. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der
Ladetanktyp 3 verwendet werden, wenn die Konstruktion
durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft
ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur
genehmigt wurde.
26. Für die Beförderung dieser Stoffe darf der
Ladetanktyp 2 verwendet werden, wenn die Konstruktion
durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft
ausdrücklich für die maximale Beförderungstemperatur
genehmigt wurde.
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
ANHANG 5
Übergangsvorschriften Anlage B.2
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz
einer gültigen Zulassung für die Beförderung von gefährlichen Gütern sind, gelten die in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
Sie müssen den Bestimmungen aller in der Tabelle nicht erwähnten Randnummern, gegebenenfalls Absätze oder Buchstaben ab der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter, spätestens jedoch ab 01.01.1998 entsprechen.
Bau und Ausrüstung dieser Schiffe müssen mindestens auf dem
bisherigen Sicherheitsstand gehalten werden.
In dieser Tabelle bedeutet:
„N.E.U.”:
Die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen waren, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, dh. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau.
Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E” im Sinne dieser Übergangsvorschrift.
„Erneuerung Gefahrgut-Zulassung”:
Die Bestimmung muß bei der nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Erneuerung der Zulassung zur Beförderung gefährlicher Güter erfüllt sein.
Tabelle der Übergangsvorschriften
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Randnummer Inhalt Frist und Nebenbestimmungen
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210 014 Elektrische N.E.U.
Einrichtungen vom An Bord von in Betrieb
Typ „begrenzte befindlichen Schiffen müssen
Explosionsgefahr” folgende Vorschriften eingehalten
werden:
„Elektrische Einrichtung für
begrenzte Explosionsgefahr”,
- eine elektrische Einrichtung,
die so beschaffen ist, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftritt, oder
- eine elektrische Einrichtung
mit strahlwassergeschützter
Kapselung, die so beschaffen
ist, daß ihre
Oberflächentemperatur unter
normalen Betriebsbedingungen
200 ºC nicht übersteigt.
--------------------------------------------------------------------
210 014 Aufstellungsraum Trifft nicht zu für Typ N offen
Schiffe, deren Aufstellungsräume
Hilfseinrichtungen enthalten und
die nur Stoffe der Klasse 8,
Ziffer 1 a), 1 b) oder 42 b)
befördern.
--------------------------------------------------------------------
210 014 Flammendurch- N.E.U.
schlagsicherung An Bord von in Betrieb
Hochgeschwindig- befindlichen Schiffe
keitsventil müssen folgende
Prüfung nach Vorschriften
europäischer Norm eingehalten werden:
EN 12 874 (1998) Die Flammendurchschlag-
sicherungen und die
Hochgeschwindigkeits-
ventile müssen von
einem von der
zuständigen Behörde für
den vorgesehenen Zweck
zugelassenen Typ sein.
--------------------------------------------------------------------
210 204 Prüfdruck der Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ladetanks im
Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
210 206 Zulassung N.E.U.
Gasspüranlagen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 208 (2) Laufende Klasse N.E.U.
Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 219 (3) Schiffe, die für N.E.U.
die Fortbewegung
gebraucht werden.
--------------------------------------------------------------------
210 251 Isolationswider- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
stände, Erdung
usw. der
elektrischen
Einrichtungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 280 Prüfung und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Untersuchung der
Ausrüstung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
210 282 Gefahrgut- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungszeugnis
Anpassung des Typs
--------------------------------------------------------------------
210 282 Zulassungszeugnis Bei Erneuerung des
für Bilgenent- Zulassungszeugnisses,
ölungsboote jedoch vor dem
1. Jänner 2003
--------------------------------------------------------------------
210 284 Ladungsbuch Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 307 (2) Entgasen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Ausführung des
Saugventilators
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Bescheinigung der Gilt ab 1. Juli 1998
Kenntnisse
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Gültigkeit der Die Bescheinigungen, die nach
Bescheinigung Rn. 10 170 vor 1. Jänner 1995
abgegeben wurden, behalten ihre
Gültigkeit bis zu ihrem
Ablaufdatum.
---------------------------------------------------------------------
210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003
Bord eines Typ gilt auch die Person
C-Schiffs als Sachkundiger, die
nach erfolgreichem
Abschluß der C-Prüfung
mit einer durch die
zuständige Behörde
abgegebenen
Bescheinigung
nachweisen kann, daß
sie Erfahrung an Bord
eines Tankschiffes vom
Typ N geschlossen mit
Inox-Tanks oder
Coating versehenen
Tanks hat.
--------------------------------------------------------------------
210 320 Verwendung von Auf Schiffen, die beim
Kofferdämmen zu Inkrafttreten dieser Verordnung im
Ballastzwecken Besitz einer Gültigen Zulassung
für die Beförderung gefährlicher
Güter sind, dürfen beim Löschen
die Kofferdämme zum Trimmen des
Schiffes und zur möglichst
restfreien Lenzung mit Wasser
gefüllt werden.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Ballastwasser N.E.U.
Verbot Kofferdämme An Bord von in Betrieb
mit Wasser zu befindlichen Schiffen müssen
füllen folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Kofferdämme dürfen nur dann
mit Ballastwasser gefüllt
werden, wenn die Ladetanks leer
sind.
--------------------------------------------------------------------
210 320 (1) Bedingung N.E.U.
Leckstabilitäts-
nachweis in
Verbindung mit
Ballastwasser
Typ G
--------------------------------------------------------------------
210 329 Beiboote außerhalb Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
des Bereichs der
Ladung oder
Sammelrettungs-
mittel
--------------------------------------------------------------------
210 331 (2) motorisierte N.E.U., Das Fahrzeug darf nicht an Bord
Fahrzeuge nur betrieben werden.
außerhalb des
Bereichs der
Ladung Typ N
offen
--------------------------------------------------------------------
210 342 (3) Das Benutzen der Trifft nicht zu an
Ladungsheizungs- Bord von am 1. Jänner
anlage 1999 bereits in
Betrieb befindlichen
Schiffen des Typs N
offen.
--------------------------------------------------------------------
210 351 (3) Unter Spannung N.E.U.
stehen der
Steckdosen
Typ G und Typ N
--------------------------------------------------------------------
210 381 Mitführen der Gilt ab 1. Jänner 1998
(1) f) Bescheinigung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Lecksicherheits-
(1) h) plan
Typ G N.E.U.
Typ C Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
210 381 Intaktstabilitäts- N.E.U.
(1) i) unterlagen
--------------------------------------------------------------------
210 401 Versandstücke im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
210 410 Prüfliste Gilt ab 1. Juli 1997
--------------------------------------------------------------------
210 419 Inertisierung 31. Dezember 2010
N Schiff
--------------------------------------------------------------------
210 421 (3) Vermerk im Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Zulassungs-
zeugnis
Korrekturfaktor
Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
210 422 (1) Öffnen von N.E.U.
Öffnungen Typ N Am 1. Jänner 1999
offen bereits in Betrieb
befindliche Schiffe
dürfen zur Kontrolle
und Probeentnahme die
Ladetankluken auch bei
beladenen Ladetanks
öffnen.
--------------------------------------------------------------------
321 200 Gassammelleitung N.E.U.
331 200 gegen Korrosion
geschützt
--------------------------------------------------------------------
311 200 Materialien in N.E.U.
(3) d) Wohnräumen und
321 200 Steuerhaus schwer
(3) d) entflammbar
331 200
(3) d)
--------------------------------------------------------------------
311 200 (5) Kunstoffe Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 200 (5) (Anm.: richtig:
331 200 (5) Kunststoffe) für
Beiboote
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Klassen-Zeugnis N.E.U.
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 208 (1) Laufende Klasse N.E.U.
in Typ N offen mit An Bord von in Betrieb
Verbindung Flammendurch- befindlichen Schiffen müssen
mit schlagsicherungen folgende Vorschriften eingehalten
210 208 Typ N offen werden:
Sofern nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist, müssen
Bauart, Festigkeit,
Raumeinteilung, Einrichtung und
Ausrüstung des Schiffes den
Bauvorschriften einer
anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für
die höchste Klasse entsprechen
oder ihnen gleichwertig sein.
--------------------------------------------------------------------
311 208 (2) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (2) die Kontrolle des
331 208 (2) Pumpenraumes
--------------------------------------------------------------------
311 208 (3) Bescheinigung über Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 208 (3) die Gasspüranlage
331 208 (3)
--------------------------------------------------------------------
311 210 (2) Sülle von Türen N.E.U.
321 210 (2) usw. An Bord von in Betrieb
331 210 (2) befindlichen Schiffen, außer Typ N
offen, müssen folgende
Vorschriften eingehalten werden:
Zur Erfüllung dieser Bedingungen
dürfen senkrechte Schutzwände
mit einer Mindesthöhe von 0,50 m
angeordnet werden.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge unter 50 m. An Stelle
der genannten Höhe von 0,50 m kann
an den Türen zum Deck eine Höhe
von 0,30 m zugelassen werden.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Verhältnis Länge/ Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
(1) b) Durchmesser bei die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Druckbehältern Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
321 211 maximal zulässige Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) b) Dichte im
331 211 Gefahrgut-
(1) b) Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
331 211 Längenbegrenzung N.E.U.
(1) d) Ladetank
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufstellung N.E.U.
(2) a) Ladetanks Abstand Trifft nicht zu für Typ G Schiffe,
eingesetzte die vor dem 1. Jänner 1977 auf
Ladetanks von Kiel gelegt worden sind.
Schiffsseitenwand
Sattelhöhe, N.E.U.
Zwischenstücke An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Bei Verwendung von Tanks mit
mehr als 200 m3 Inhalt oder von
Tanks, bei denen das Verhältnis
zwischen Länge und Durchmesser
kleiner als 7 aber größer als 5
ist, muß der Schiffskörper im
Bereich der Tanks so beschaffen
sein, daß bei einer Kollision
die Tanks möglichst unbeschädigt
bleiben. Diese Bedingung gilt
als erfüllt, wenn das Schiff im
Tankbereich
- entweder als Wallgangschiff
mit einem Abstand von
mindestens 0,80 m zwischen
Seite Schiff und Längsschott,
- oder wie folgt ausgeführt ist:
a) Zwischen Gangbord und
Oberkante Bodenwrangen sind
Seitenstringer in einem
Abstand von höchstens
0,60 m gleichmäßig verteilt
angeordnet.
b) Die Seitenstringer sind
durch Rahmenträger im
Abstand von höchstens
2,00 m unterstützt. Die
Höhe dieser Rahmenträger
beträgt mindestens 10% der
Seitenhöhe, ohne jedoch
0,30 m zu unterschreiten.
Sie sind mit einem Gurt aus
Flachstahl von mindestens
15 cm2 Querschnitt
versehen.
c) Die Stringer nach a) haben
die gleiche Höhe wie die
Rahmenträger und einen Gurt
aus Flachstahl von
mindestens 7,5 cm2
Querschnitt.
--------------------------------------------------------------------
311 211 Aufschwimmsicherung N.E.U.
(2) b)
321 211
(2) b)
331 211
(2) a)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Inhalt Pumpensumpf N.E.U.
(2) c)
321 211
(2) c)
331 211
(2) b)
---------------------------------------------------------------------
311 211 Stützen zwischen N.E.U.
(2) d) Schiffskörper und
321 211 Ladetanks
(2) d)
--------------------------------------------------------------------
311 211 Endschotte des N.E.U.
(3) a) Bereichs der
Ladung „A-60”
isoliert
Abstand der
Ladetanks von den
Endschotten
--------------------------------------------------------------------
321 211 Kofferdammbreite N.E.U.
(3) a) 0,60 m An Bord von in Betrieb
331 211 Aufstellungsräume befindlichen Schiffen müssen
(3) a) mit Kofferdamm folgende Vorschriften eingehalten
oder „A-60” werden:
isolierte Schotte Typ C: Mindestbreite der
Abstand der Kofferdämme 0,50 m.
Ladetanks im Typ N: Mindestbreite der
Aufstellungsraum Kofferdämme 0,50 m,
0,50 m auf Schiffen mit
einer Tragfähigkeit
bis zu 150 t eine
Mindestbreite von
0,40 m.
Typ N offen mit einer
Tragfähigkeit bis zu
150 t brauchen keinen
Kofferdamm zu haben.
Der Abstand der Ladetanks in einem
Aufstellungsraum von den
Endschotten muß mindestens 0,40 m
betragen.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Durchführung durch Trifft nicht zu für Typ N offen
Endschotten Schiffe, die vor dem 1. Jänner
Aufstellungsraum 1977 auf Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
331 211 (4) Absperrschieber Trifft nicht zu für folgende
Lade-Lösch- Schiffe:
leitungen im VTG 207
Ladetank VTG 211
Asterode
Almerode
Raab Karcher 105
Esso Dintel
Esso Dieze
--------------------------------------------------------------------
331 211 Form des als Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
(6) a) Pumpenraum die vor dem 1. Jänner 1977 auf
eingerichteten Kiel gelegt worden sind.
Kofferdamms
--------------------------------------------------------------------
311 211 (7) Anordnung im N.E.U.
331 211 (7) Bereich der
Ladung unter Deck
vorhandener
Betriebsräume
--------------------------------------------------------------------
311 211 (8) Abmessungen von N.E.U.
331 211 (8) Zugangsöffnungen
zu Räumen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 211 (8) Abstand zwischen N.E.U.
321 211 (10) den Verstärkungen
331 211 (8)
---------------------------------------------------------------------
311 212 (2) Lüftung Wallgänge N.E.U.
331 212 (1) und Doppelböden
durch
Vorrichtungen
--------------------------------------------------------------------
311 212 (3) Höhe N.E.U.
321 212 (2) Zuluftöffnungen
331 212 (2) über Deck bei
Betriebsraum unter
Deck
--------------------------------------------------------------------
311 212 (6) Feuerklappen Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 212 (5)
331 212 (5) Abstand N.E.U.
Lüftungsöffnung
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 212 (6) Zulassung Trifft nicht zu für Typ N Schiffe,
Flammendurch- die vor dem 1. Jänner 1977 auf
schlagsicherungen Kiel gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 213 Stabilität N.E.U.
331 213 Allgemein
--------------------------------------------------------------------
311 214 Stabilität Intakt N.E.U.
331 214
--------------------------------------------------------------------
311 215 Stabilität im N.E.U.
Leckfall
--------------------------------------------------------------------
311 216 (1) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 216 (1) von
Maschinenräumen
vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 216 (1) Verbrennungs- N.E.U.
motoren
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 216 (2) Anschlag von Türen Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 216 (2) zum Maschinenraum vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, wenn durch
einen Umbau andere wichtige
Zugänge behindert würden.
Maschinenraum von N.E.U.
Deck aus
zugänglich
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (1) Wohnräume und Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 217 (1) Steuerhaus vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
außerhalb des gelegt worden sind, wenn es
Bereichs der zwischen dem Steuerhaus und
Ladung anderen geschlossenen Räumen keine
Verbindung gibt.
Trifft nicht zu für Schiffe mit
einer Länge bis zu 50 m, die vor
dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind und deren Steuerhaus
im Bereich der Ladung liegt,
obwohl es den Eingang zu einem
anderen geschlossenen Raum bildet,
wenn durch geeignete
Betriebsvorschriften der
zuständigen Behörde die Sicherheit
gewährleistet wird.
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 217 (2) Anordnung der N.E.U.
321 217 (2) Zugänge und
331 217 (2) Öffnungen von
Aufbauten
Vorschiff
Zum Bereich der Trifft nicht zu für Schiffe mit
Ladung zugewandte einer Länge bis zu 50 m, die vor
Zugänge dem 1. Jänner 1977 auf Kiel gelegt
worden sind, wenn geeignete
Gassperren angeordnet sind.
Zugänge und N.E.U.
Öffnungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 217 (3) Zugänge und N.E.U.
Öffnungen müssen
geschlossen werden
können
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (4) Abstand Öffnungen N.E.U.
331 217 (4) vom Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 217 Zulassung N.E.U.
(5) b, c Wellendurchführung
und Anschlag mit
Betriebsvor-
schriften
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Pumpenraum unter N.E.U.
331 217 (6) Deck An Bord von in Betrieb
befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Pumpenräume unter Deck
müssen den Vorschriften für
Betriebsräume entsprechen.
für Typ G
Schiffe Rn. 311 212 (3)
für Typ N
Schiffe Rn. 331 212 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 217 (6) Gasspüranlage Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 217 (6)
--------------------------------------------------------------------
321 220 (1) Zugangs- und N.E.U.
331 220 (1) Lüftungsöffnungen
0,50 m über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Einlaßventil N.E.U.
331 220 (2)
--------------------------------------------------------------------
331 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
mittels einer
Pumpe
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
321 220 (2) Füllen Kofferdämme N.E.U.
331 220 (2) in 30 Minuten
--------------------------------------------------------------------
331 221 Innenmarkierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) a Füllungsgrad
--------------------------------------------------------------------
331 221 Niveauanzeigegerät N.E.U.
(1) b Typ N offen mit
Flammendurch-
schlagsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 221 (1)c Niveau-Warngerät N.E.U., jedoch
Typ N offen spätestens 1 Jänner
2002, ausgenommen an
Bord von am 1. Jänner
1999 bereits in
Betrieb befindlichen
Schiffen des Typs N
offen, die nur für die
Beförderung von
Schwefel, geschmolzen,
UN 2448, zugelassen
sind.
---------------------------------------------------------------------
331 221 Grenzwertgeber für N.E.U., jedoch spätestens
(1) d die Auslösung der 1. Jänner 2002
Überlaufsicherung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 Grenzwertgeber für Dies trifft nur zu für Schiffe,
(1) d die Auslösung der die in einem Staat beladen werden
321 221 Überlaufsicherung sollen, in dem die Landanlagen
(1) d entsprechend ausgerüstet sind.
331 221
(1) d
--------------------------------------------------------------------
311 221 Änderung des Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) d Ansprechpunktes
331 221
(1) c
und d
--------------------------------------------------------------------
321 221 Einrichtung zum Erneuerung Zulassungszeugnis
(1) e Messen des Drucks nach 1. Jänner 2001.
331 221 im Ladetank Bis 31. Dezember 2010 entspricht
(1) e an Bord von in Betrieb befindlichen
Schiffen, welche keine Stoffe
mit den Bemerkungen 5, 6 oder 7 in
Spalte 20 der Stoffliste (Anhang
4) befördern, die Einrichtung zum
Messen des Drucks im Ladetank den
Vorschriften, wenn die
Gassammelleitung vorn und hinten
mit einer solchen Einrichtung
versehen ist.
--------------------------------------------------------------------
321 221 (1)e Alarmeinrichtung Erneuerung
der Einrichtung Gefahrgut-Zulassung
zum Messen des
Drucks an jedem
Ladetank beim
Transport von
Stoffen, bei
denen Berieselung
gefordert wird
---------------------------------------------------------------------
331 221 (1)f Einbau Temperatur- Erneuerung
meßeinrichtung Gefahrgut-Zulassung
--------------------------------------------------------------------
331 221 Probeentnahme- N.E.U.
(1) g öffnung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Optischer und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (4) akustischer Alarm
331 221 (4) Niveau-Warngerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (4) Niveau-Warngerät N.E.U.
321 221 (4) unabhängig von dem
331 221 (4) Niveau-Anzeige-
gerät
--------------------------------------------------------------------
311 221 (5) Stecker in der N.E.U.
321 221 (5) Nähe der
331 221 (5) Landanschlüsse der
Lade- und
Löschleitungen und
Abschalten der
bordeigenen
Löschpumpe
--------------------------------------------------------------------
331 221 (5) Grenzwertgeber Erneuerung
b) nach Zulassungszeugnis
Rn. 331 221 (1) d)
--------------------------------------------------------------------
331 221 (5) Anschlussstutzen 31. Dezember 2002
c) entsprechend der
europäischen Norm
EN 12 827
--------------------------------------------------------------------
331 221 (5) Schnellschluss- 31. Dezember 2003
c) einrichtung zur
Unterbrechung des
Bunkervorgangs
--------------------------------------------------------------------
311 221 (6) Unterschied Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 221 (6) zwischen Alarmen,
331 221 (6) Wahrnehmbarkeit
der Alarme
--------------------------------------------------------------------
311 221 (7) Alarme für N.E.U.
321 221 (7) Unter-/Überdruck
331 221 (7) in Ladetanks bei
Stoffen ohne
Bemerkung 5 in
Spalte 20 der
Stoffliste
(Anhang 4)
--------------------------------------------------------------------
321 221 (7) Alarme für N.E.U.
331 221 (7) Unter-/Überdruck Schiffe, die am
in Ladetanks bei 31. Dezember 2000 im
Stoffen mit Besitz eines gültigen
Bemerkung 5 in Zulassungszeugnisses
Spalte 20 der sind, müssen diesen
Stoffliste Vorschriften spätestens
(Anhang 4) am 31. Dezember 2010
entsprechen.
--------------------------------------------------------------------
311 221 (7) Alarme für die N.E.U.
321 221 (7) Temperatur in
331 221 (7) Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
331 221 (12) Selbstschließende N.E.U.
Deckel
--------------------------------------------------------------------
331 222 Ladetanköffnungen Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) b 0,50 m über Deck vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind.
--------------------------------------------------------------------
311 222 (3) Position des N.E.U.
321 222 Sicherheitsventils
(4) b bzw. Hochgeschwin-
331 222 digkeitsventils
(4) b über Deck
--------------------------------------------------------------------
321 222 Einstelldruck des N.E.U.
(4) b Hochgeschwindig-
331 222 keitsventils
(4) b
---------------------------------------------------------------------
321 222 Flammendurch- N.E.U.
(5) a) schlagsicherungen Schiffe, die am
331 222 oder Ventile oder 31. Dezember 1998 im
(5) b) separate Besitz eines gültigen
c) Gasabfuhrleitung Zulassungszeugnisses
d) oder sind, müssen diesen
Absperrarmatur Vorschriften spätestens
am 31. Dezember 2010
entsprechen.
--------------------------------------------------------------------
321 222 Feuerlösch- 31. Dezember 2010
(5) a) einrichtung
--------------------------------------------------------------------
331 223 (2) Prüfdruck der Trifft nicht zu für Schiffe, die
Ladetanks vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
gelegt worden sind, für die ein
Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar)
gefordert wird. Hier genügt ein
Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar).
--------------------------------------------------------------------
321 225 (1) Abschalten N.E.U.
331 225 (1) Ladepumpen
--------------------------------------------------------------------
311 225 (1) Abstand Pumpen N.E.U.
321 225 (1) usw. von
331 225 (1) Wohnräumen usw.
--------------------------------------------------------------------
331 225 farbliche Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) c Kennzeichnung
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der Lade- N.E.U.
(2) d und Löschleitungen
321 225 an Deck
(2) d
--------------------------------------------------------------------
311 225 Abstand N.E.U.
(2) e Landanschlüsse von
321 225 Wohnräumen usw.
(2) e
331 225
(2) e
--------------------------------------------------------------------
311 225 Landanschlüsse mit Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(2) f Absperrarmatur
321 225 usw.
(2) f
331 225
(2) f
--------------------------------------------------------------------
311 225 Position der N.E.U.
(2) i Produktleitungen
311 225
(2) j
311 225
(2) k
--------------------------------------------------------------------
331 225 Ansaugleitung für N.E.U.
(8) a Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
321 225 (9) Eintragung maximal Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 225 (9) zulässige Laderate
im Gefahrgut-
Zulassungszeugnis
--------------------------------------------------------------------
321 226 (3) Verbot Anschluß Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
331 226 (3) Restetank an die
Gassammelleitung
--------------------------------------------------------------------
311 227 (2) Kühlanlage N.E.U.
Krängung 12 Grad
statt 10 Grad
--------------------------------------------------------------------
321 228 Berieselungs- Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
anlage, wenn in Diese Übergangsvorschrift gilt nur
der Stoffliste für Stoffe, die vor dem 1. Jänner
gefordert 1995 in Tankschiffen befördert
wurden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (2) Abstand N.E.U.
321 231 (2) Ansaugöffnungen
331 231 (2) Motoren vom
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 231 (4) Oberflächentempe- N.E.U.
321 231 (4) ratur Motoren usw. An Bord von in Betrieb
331 231 (4) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Oberflächentemperatur darf
nicht höher als 300 ºC
werden.
--------------------------------------------------------------------
311 231 (5) Temperatur N.E.U.
321 231 (5) Maschinenraum An Bord von in Betrieb
331 231 (5) befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Die Temperatur im Maschinenraum
darf einen Wert von 45 ºC
nicht überschreiten.
--------------------------------------------------------------------
311 232 (2) Lüftungsrohre N.E.U.
321 232 (2) 0,50 m
331 232 (2) über Deck
--------------------------------------------------------------------
331 234 (1) Abgasrohre N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 235 (1) Lenz- und N.E.U.
331 235 (1) Ballastpumpen im
Bereich der Ladung
--------------------------------------------------------------------
331 235 (3) Ansaugleitung für N.E.U.
Ballastzwecke
innerhalb des
Bereichs der
Ladung, aber
außerhalb der
Ladetanks
--------------------------------------------------------------------
311 240 (1) Feuerlöschein- N.E.U.
321 240 (1) richtung,
331 240 (1) zwei Pumpen usw.
--------------------------------------------------------------------
311 240 (2) Fest eingebaute N.E.U.
321 240 (2) Feuerlöschein-
331 240 (2) richtung im
Maschinenraum
--------------------------------------------------------------------
311 241 (1) Mündungen der Trifft nicht zu für
331 241 (1) Schornsteine Schiffe, die vor dem
mindestens 2,00 m 1. Jänner 1977 auf
außerhalt des Kiel gelegt worden
Bereichs der sind.
Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 241 (2) Heiz-, Koch- und N.E.U.
321 241 (2) Kühlgeräte
331 241 (2)
in
Verbindung
mit 210 341
--------------------------------------------------------------------
331 242 (2) Ladungsheizungs- N.E.U.
anlage An Bord von in Betrieb
Typ N offen befindlichen Schiffen müssen
folgende Vorschriften eingehalten
werden:
Dies kann durch einen
K3-Abscheider, der im Rücklauf
des kondensierten Wassers zum
Kessel eingebaut ist,
sichergestellt werden.
--------------------------------------------------------------------
311 250 Liste oder Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
(1) c Übersichtsplan von
321 250 den Geräten, die
(1) c während des
331 250 Ladens, Löschens
(1) c und Entgasens
betrieben werden
dürfen
--------------------------------------------------------------------
311 251 (2) Optische und N.E.U.
321 251 (2) akustische Warnung
331 251 (2)
--------------------------------------------------------------------
311 251 (3) Temperaturklasse N.E.U.
321 251 (3) und
331 251 (3) Explosionsgruppe
--------------------------------------------------------------------
331 252 Elektrische N.E.U.
(1) b Einrichtungen
331 252 Typ N offen
(1) c
331 252
(1) d
331 252
(1) e
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Trifft nicht zu für Schiffe, die
(1) e Einrichtungen vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
331 252 innerhalb des gelegt worden sind; bei Schiffen,
(1) e Bereichs der bei denen eine nicht gasdicht
Ladung Typ verschließbare Öffnung (z. B.
„bescheinigte Türe, Fenster usw.) des
Sicherheit” Steuerhauses in den Bereich der
Ladung fällt, müssen während des
Ladens, Löschens und Entgasens
folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) alle elektrischen
Einrichtungen, die im
Steuerhaus betrieben werden
sollen, müssen begrenzt
explosionsgeschützt ausgeführt
sein, dh. daß diese
elektrischen Einrichtungen so
beschaffen sein müssen, daß bei
normalem Betrieb keine Funken
erzeugt werden und keine
Oberflächentemperatur von mehr
als 200 ºC auftreten kann,
oder daß diese elektrischen
Einrichtungen
strahlwassergeschützt sind und
deren Oberflächentemperatur
unter normalen
Betriebsbedingungen 200 ºC
nicht übersteigt.
b) elektrische Einrichtungen,
welche die Bedingungen unter a)
nicht erfüllen, müssen rot
markiert sein und über einen
zentralen Schalter abgeschaltet
werden können.
--------------------------------------------------------------------
331 252 (2) Akkumulatoren N.E.U.
außerhalb des
Bereichs der
Ladung
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische Für Schiffe, die vor dem 1. Jänner
(3) a Einrichtungen 1977 auf Kiel gelegt worden sind,
311 252 während des gilt dies nicht für:
(3) b Ladens, Löschens - die Beleuchtungsanlagen in den
331 252 und Entgasens Wohnräumen mit Ausnahme der
(3) a Schalter, die in der Nähe des
331 252 Wohnungseinganges angeordnet
(3) b sind;
- die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus
sowie die Geräte zur Überwachung
der Verbrennungsmotoren.
Alle anderen elektrischen
Einrichtungen müssen den folgenden
Bedingungen entsprechen:
a) Generatoren, Motoren usw.
Schutzart IP 13
b) Schalttafeln, Leuchten usw.
Schutzart IP 23
c) Installationsmaterial
Schutzart IP 55
Typ N offen N.E.U.
--------------------------------------------------------------------
311 252 Elektrische N.E.U.
(3) b Einrichtungen, An Bord von in Betrieb
321 252 die während des befindlichen Schiffen gilt
(3) b Ladens, Löschens Absatz (3) a nicht für:
331 252 und Entgasens - die Beleuchtungsanlagen in
(3) b betrieben werden den Wohnräumen mit Ausnahme der
in Schalter, die in der Nähe des
Verbindung Wohnungseinganges angeordnet
mit sind;
Absatz (3) a - die Sprechfunkanlagen in den
Wohnräumen und im Steuerhaus.
--------------------------------------------------------------------
311 252 (4) Abschalten dieser N.E.U.
321 252 (4) Einrichtungen an
331 252 (4) einer zentralen
letzter Satz Stelle
--------------------------------------------------------------------
331 252 (4) Rote Kennzeichnung N.E.U.
elektrischer
Einrichtungen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (5) Entregungsschalter N.E.U.
ständig
angetriebener
Generatoren
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
331 252 (6) Feste Montage N.E.U.
Steckdosen
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
311 252 (7) Alarmierung Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 252 (7) Ausfall
331 252 (7) Kontrollein-
richtungen
--------------------------------------------------------------------
311 256 (1) Metallische Trifft nicht zu für Schiffe, die
331 256 (1) Abschirmung der vor dem 1. Jänner 1977 auf Kiel
Kabel im Bereich gelegt worden sind.
der Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 256 (3) Bewegliche N.E.U.
321 256 (3) Leitungen im
331 256 (3) Bereich der
Ladung
--------------------------------------------------------------------
311 260 Dusche und Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
321 260 Augendusche
331 260
in
Verbindung
mit
210 460
--------------------------------------------------------------------
331 274 Hinweistafel Erneuerung Gefahrgut-Zulassung
Rauchverbot
Typ N offen
--------------------------------------------------------------------
Übergangsvorschriften Stoffe
Typ N offen:
(Typ V)(Typ römisch fünf)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen gefordert wird;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ V befördern konnte;bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ römisch fünf befördern konnte;
bis 31. Dezember 1999 darf in Schiffen des Typs N offen, die mit zugelassenen Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sind, 1203 Benzin, Klasse 3 Ziffer 3 b), befördert werden, sofern die Be- und Entladung an Umschlagstellen erfolgt, die nicht mit Gaspendelleitungen ausgerüstet sind.
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
(Typ IV)(Typ römisch vier)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen oder ein Typ N mit Flammendurchschlagsicherung gefordert wird;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ IV befördern konnte, jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff) UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck 27,6 kPa.bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, aber die man bis jetzt in einem Typ römisch vier befördern konnte, jedoch mit Ausnahme von Benzin (Ottokraftstoff) UN-Nr. 1203 mit einem Dampfdruck 27,6 kPa.
Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)):
(Typ III)(Typ römisch drei)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ III befördern konnte;bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ römisch drei befördern konnte;
folgende Schiffe mit Sondergenehmigung für die in der Liste zum Zulassungszeugnis aufgeführten Stoffe (Schiffsname, Amtliche Schiffsnummer): T.M.S. JACINTHA, 231 1744; T.M.S. LATINIA, 231 9188; T.M.S. STOLT HÖCHST, 700 0964; T.M.S. STOLT LONDON, 231 7492; T.M.S. STOLT MADRID, 700 1367; T.M.S. STOLT OSLO, 700 1366; T.M.S. STOLT ZÜRICH, 700 1133; PRIMERA, 231 4207.
Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)):
(Typ II)(Typ römisch zwei)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
Pyrolysebenzin bis zum 30. September 2002;
Gemische von nicht giftigen und nicht ätzenden Stoffen mit einem Anteil von mehr als 10% Benzen und weniger als 50% Benzen bis zum 30. September 2002;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ II befördern konnte;bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein höherer Typ gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ römisch zwei befördern konnte;
Das T.M.S. EILTANK 9, amtliche
Schiffsnummer 430 4830, mit Sondergenehmigung für die in der Stoffliste zum Zulassungszeugnis aufgeführten Stoffe.
Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar):
(Typ IIIa)(Typ römisch drei a)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ IIIa befördern konnte.bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ römisch drei a befördern konnte.
Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar):
(Typ IIa)(Typ römisch zwei a)
alle Stoffe, wofür in der Stoffliste mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden;
bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ IIa oder IIIa befördern konnte.bis 31. Dezember 1999 alle Stoffe, wofür in der Stoffliste ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, die man jedoch bisher in einem Typ römisch zwei a oder römisch drei a befördern konnte.
An Bord von Schiffen, die am 31. Dezember 2000 über ein gültiges Zulassungszeugnis verfügten, ist das Ausbauen der festen Flammensperren bei der Beförderung von Stoffen, bei denen in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) die Bemerkung 5 eingetragen ist, erlaubt. Dies gilt bis zum 31.12.2010. An Bord von Schiffen, die am 31. Dezember 1994 über ein gültiges Zulassungszeugnis verfügten, ist bis zum 31. Dezember 2010 eine Beheizung der Gassammelleitungen und der Über- und Unterdruckventile bei der Beförderung von Stoffen, bei denen in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) die Bemerkung 6 oder 7 eingetragen ist, nicht erforderlich. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2010. Schiffe, die über Flammendurchschlagsicherungen mit festen Flammensperren verfügen, dürfen diese bei der Beförderung dieser Stoffe ausbauen. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Anhang 6
AUSBILDUNG UND PRÜFUNG VON SACHKUNDIGEN
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerkennung
von Schulungen für Sachkundige gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2.
Die Schulungen haben die Aufgabe, Personen, die als
Sachkundige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10 315 der Anlage B.1 oder Rn. 210 315, 210 317 und 210 318 der Anlage B.2 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln.
1. Schulungen
1.1 Allgemeines
Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige
theoretische und praktische Schulungen zu
vermitteln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch
das Bestehen einer Fachprüfung nachzuweisen.
Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315
Abs. 5, 210 315 Abs. 5, 210 317 Abs. 5 oder 210 318
Abs. 5 genannten Frist durch weitere Schulungen zu
wiederholen..
1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen
1.2.1 Aufbau
Es sind Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen gemäß Rn. 10 315 oder 210 315
sowie Aufbaukurse gemäß Rn. 210 317 und 210 318
durchzuführen. Die Schulungen gemäß Rn. 10 315 oder
210 315 können in drei Varianten angeboten werden:
für Trockengüterschiffe, Tankschiffe und kombiniert
für Trockengüter- und Tankschiffe.
1.2.2 Grundkurse und Wiederholungs- und
Fortbildungsschulungen
Grundkurs Trockengüterschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.1
Befugnis: ausschließlich Trockengüterschiffe
Grundkurs Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A und B.2 (mit Ausnahme der
Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: ausschließlich Tankschiffe des Typs N
Grundkurs kombiniert Trockengüter- und Tankschiffe
Vorbildung: keine
Kenntnisse: ADN-Verordnung allgemein sowie
Anlagen A, B.1 und B.2 (mit Ausnahme
der Rn. 311 000 bis 330 999)
Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe
des Typs N
Aufbaukurs Gas
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 311 000 bis 320 999)
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und G
Aufbaukurs Chemie
Vorbildung: Grundausbildung Tankschiffe oder
kombiniert
Kenntnisse: ADN-Verordnung Anlage B.2,
Rn. 321 000 bis 330 999)
Befugnis: Tankschiffe der Typen N und C
1.2.3 Wiederholungs- und Fortbildungskurse, basierend auf
den bescheinigten Grundkursen gemäß 1.2.2.
Vorbildung: Gültige ADN-Sachkundigen Bescheinigung
gemäß 1.2.2 und Wiederholungskurs gemäß Rn. 10 315
oder 210 315, 10 315/210 315, 210 317 oder 210 318.
2. Zweck und Inhalt der Schulungen
2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die
Anerkennung von Schulungen für Sachkundige gemäß
Rn. 10 315 oder 210 315, 210 317 und 210 318.
2.2 In den Schulungen sollen die in 1.2 angeführten
theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt
werden.
2.2.1 Erstmalige Schulungen
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Grundkurs 24 Unterrichtseinheiten
Trockengüterschiffe von 45 Minuten
Grundkurs Tankschiffe 24 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Grundkurs kombiniert 32 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Gase 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Aufbaukurs Chemikalien 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am Grundkurs muss
etwa 30 vH betragen. Die praktischen Übungen sollen
möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit der
theoretischen Schulung stehen; sie müssen jedoch
spätestens drei Monate nach Ablauf der theoretischen
Schulung durchgeführt werden.
2.2.2 Wiederholungs- und Fortbildungsschulungen
Weitere Schulungen dienen der Auffrischung des
Wissens und sollen inzwischen eingetretene
technische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen
vermitteln.
Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 Abs. 5 der
Anlage B.1 sowie gegebenenfalls Rn. 210 315 Abs. 5,
210 317 Abs. 5 und 210 318 Abs. 5 der Anlage B.2
genannten Frist absolviert werden.
Es sind mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu
legen:
Wiederholungs-Grundkurs
- Trockengüterschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- Tankschiffe 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
- kombiniert 16 Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Gase” von 45 Minuten
Wiederholungs-Aufbaukurs 8 Unterrichtseinheiten
“Chemikalien” von 45 Minuten
Pro Unterrichtstag dürfen höchstens acht
Unterrichtseinheiten gegeben werden.
Wird die theoretische Schulung im Fernunterricht
durchgeführt, sind gleichwertige
Unterrichtseinheiten zugrunde zu legen. Der
Fernunterricht muss innerhalb von neun Monaten
durchgeführt werden.
Der Anteil der praktischen Übungen am
Wiederholungs-Grundkurs muß etwa 50 vH betragen. Die
praktischen Übungen sollen möglichst im zeitlichen
Zusammenhang mit der theoretischen Schulung stehen;
sie müssen jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf
der theoretischen Schulung durchgeführt werden.
3. Anerkennung von Schulungen
3.1 Schulungen müssen durch die zuständige Behörde
anerkannt werden.
3.2 Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische
Personen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und
zeitlicher Gliederung des Lehrstoffes unter
Angabe der vorgesehenen Lehrmethoden;
b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der
Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebietes der
Lehrkräfte;
c) Angaben über Schulungsräume und über das
vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über die
Einrichtung für die praktischen Übungen;
d) die Teilnahmebedingungen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und die
Beibringung weiterer Unterlagen verlangen,
insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im
Rahmen der Erwachsenenbildung.
3.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
erforderliche Änderungen an den Antragsunterlagen
vorgenommen werden.
3.4 Erteilung der Anerkennung
3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Anerkennung
schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflage,
dass
1. die Schulungen gemäß den Antragsunterlagen
durchgeführt werden;
2. der zuständigen Behörde die Befugnis eingeräumt
wird, Beauftragte zu den Lehrgangsveranstaltungen
zu entsenden;
3. die Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen der
zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen sind;
4. die Anerkennung bei Nichteinhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen werden
kann.
Aus der Anerkennung muss hervorgehen, ob es sich um
einen Grundkurs, einen Aufbaukurs oder um eine
Wiederholungs- und Fortbildungsschulung handelt.
3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung
einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher
Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von
Bedeutung waren, hat er vorher die Zustimmung der
zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt
insbesondere für Veränderungen der eingesetzten
Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
4. Durchführung der Schulungen
4.1 Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der
Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsbereichen
Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter trägt die
Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den
Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften
beachtet und beherrscht werden.
4.2 Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah
wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der
Lehrgänge die Themen gemäß 1.2 zugrunde zu legen.
Die Grundkurse müssen auch einen praktischen Teil
enthalten (siehe 2.2).
4.3 Während der Wiederholungs- und Fortbildungsschulung
muss durch Übungen und Tests sichergestellt werden,
dass die Teilnehmer aktiv an der Schulung
teilnehmen.
5. Prüfungen
5.1 Grundkurs
Nach erstmaliger Schulung, einschließlich
praktischer Übung, ist eine Fachprüfung ADN
durchzuführen. Diese kann entweder unmittelbar nach
der Schulung oder innerhalb von drei Monaten nach
Schulungsende durchgeführt werden.
Hierzu ist der von der zuständigen Behörde erstellte
Fragenkatalog zu verwenden.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen. Die
Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die Prüfung
hat bestanden, wer mindestens 25 der 30 Fragen
richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung sind die
Texte der Gefahrgutverordnungen als Hilfsmittel
erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten der
Fachprüfung ADN auf der Grundlage des Programms
gemäß Rn. 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1 und/oder
Rn. 210 315 Abs. 3 der Anlage B.2 und des von ihr
erstellten Fragenkatalogs.
5.2 Aufbaukurs “Gase” und “Chemikalien”
Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADN für den
Grundkurs kann nach Besuch des erstmaligen
Aufbaukurses “Gase” bzw. “Chemikalien” eine Prüfung
beantragt werden. Die Prüfung erfolgt auf der
Grundlage des von der zuständigen Behörde
aufzustellenden Fragenkatalogs.
Den Bewerbern sind jeweils 30 Multiple Choice Fragen
und eine Kasusfrage zu stellen. Die Dauer der
Prüfung beträgt insgesamt 120 Minuten, wobei
60 Minuten für die Multiple Choice Fragen und
60 Minuten für die Kasusfragen einzuräumen sind.
Bei der Beurteilung ist die gesamte Prüfung mit
60 Punkten zu bewerten, ein Punkt für jede Multiple
Choice Frage und 30 Punkte für die Kasusfrage (die
Verteilung der Punkte über die Elemente der
Kasusfrage ist von der zuständigen Behörde zu
beurteilen). Die Prüfung ist bestanden, wenn
insgesamt mindestens 44 Punkte erreicht werden.
Dabei müssen jedoch in jedem Prüfungsteil mindestens
20 Punkte erreicht werden. Werden die 44 Punkte
erreicht, jedoch in einem Teil weniger als 20, kann
dieser Teil mündlich nachgeprüft werden.
Bei dieser Prüfung sind Vorschriftentexte und
Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt.
Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten
dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms gemäß
Rn. 210 317 Abs. 3 bzw. Rn. 210 318 Abs. 3 der
Anlage B.2 und des von ihr erstellten
Fragenkatalogs.
6. Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN
Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN gemäß dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.1 oder dem Muster 3 des
Anhangs 1 der Anlage B.2 erfolgt durch die
zuständigen Behörden.
Die Bescheinigung wird erteilt
nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs, wenn der Bewerber die Fachprüfung ADN mit Erfolg abgelegt hat,
nach erfolgter Wiederholungs- und Fortbildungsschulung.
Die Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Aufbaukurse “Gas” und/oder “Chemie” soll an diejenige der Grundkurs-Bescheinigung angepasst werden.
Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt, wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer Fachprüfung ADN oder einer Prüfung “Gase” bzw. “Chemikalien” erforderlich ist.
ANLAGE C
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Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
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10 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
--------------------------------------------------------------------
10 251 Anerkennung von Personen für BMWV, Oberste
die Prüfung der Schiffahrtsbehörde
elektrischen Einrichtungen
--------------------------------------------------------------------
10 280 Zulassung der Personen für BMwA
Nachprüfung und Untersuchung
der
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besondere Ausrüstung
--------------------------------------------------------------------
10 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
--------------------------------------------------------------------
10 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen Schiffahrtsbehörde
mit elektrischem Strom oder
Feuer
--------------------------------------------------------------------
10 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für Schiffahrtsbehörde
die Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
--------------------------------------------------------------------
10 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
10 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen
--------------------------------------------------------------------
10 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
10 416 Genehmigung zum Füllen und Schiffahrtspolizei
Entleeren von Behältern
(Containern),
Tankfahrzeugen,
Großpackmitteln (IBC) und
Tankcontainern auf dem
Schiff
--------------------------------------------------------------------
10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
--------------------------------------------------------------------
10 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
--------------------------------------------------------------------
10 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
--------------------------------------------------------------------
11 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
11 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen Schiffahrtspolizei
bei Lade- und Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
11 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
41 505 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über das Anhalten aus
Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
52 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
52 408 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
52 505 Entgegennahme der Schiffahrtspolizei
Mitteilung über das Anhalten
aus Sicherheitsgründen
--------------------------------------------------------------------
71 002 in Entgegennahme einer BMWV
Verbindung Benachrichtigung
mit 6002
und
mit Rn. 2716
ADR
--------------------------------------------------------------------
71 112 Festlegung von Maßnahmen BMWV
bei Beförderung nach
Sondervereinbarung
--------------------------------------------------------------------
71 381 Entgegennahme einer BMWV
Benachrichtigung
--------------------------------------------------------------------
71 414 Unterschreitung des BMWV
(1) a) Stauabstandes
--------------------------------------------------------------------
71 415 in Festlegung von Vorschriften Schiffahrtspolizei
Verbindung zum Schutz der menschlichen
mit 6002 Gesundheit bei beschädigten
und mit oder undichten
Rn. 2716 Versandstücken
ADR
--------------------------------------------------------------------
71 418 Entgegennahme der Mitteilung Schiffahrtspolizei
über unzustellbare Sendung
sowie Erteilung von
Weisungen
--------------------------------------------------------------------
71 429 Zulassung von Versandstücken BMWV, Abteilung II/A/5
in Verbindung mit Rn. 3752
bis 3754 ADR
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120 294 (4) Prüfung der BMWV
Stabilitätsunterlagen von
Seeschiffen
--------------------------------------------------------------------
210 014 Feststellung, ob elektrische BMWV
Einrichtungen geprüft und
zugelassen sind
--------------------------------------------------------------------
210 206 Zulassung von Gasspüranlagen BMWV, Oberste
Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 251 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der elektrischen Schiffahrtsbehörde
Einrichtung
--------------------------------------------------------------------
210 280 Zulassung von Personen zur BMWV, Oberste
Prüfung der Schiffahrtsbehörde
- Lade- und Löschschläuche
- Feuerlöschgeräte
- Feuerlöschschläuche
- besonderen Ausrüstung
--------------------------------------------------------------------
210 282 (3) Ausstellung eines BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 282 (4) Verlängerung BMWV, Oberste
Zulassungszeugnis Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 282 (7) Einziehung des BMWV, Oberste
Zulassungszeugnisses Schiffahrtsbehörde
Zurückhaltung des
Zulassungszeugnisses
--------------------------------------------------------------------
210 284 Ausstellung von BMWV, Oberste
Ladungsbüchern Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 307 Zulassung von Landeshauptmann
Entgasungsplätzen
--------------------------------------------------------------------
210 308 Genehmigung von BMWV, Oberste
Instandsetzungen mit Schiffahrtsbehörde
elektrischem Strom oder
Feuer
--------------------------------------------------------------------
210 308 Anerkennung von BMWV, Oberste
Sachverständigen für die Schiffahrtsbehörde
Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen
--------------------------------------------------------------------
210 315 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Tankschiffen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Tankschiffen
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210 317 (2) Bescheinigung für BMWV, Oberste
Sachkundige auf Schiffahrtsbehörde
Typ G-Schiffen
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210 317 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ G-Schiffen
--------------------------------------------------------------------
210 318 (2) Ein Jahr Arbeit an Bis zum 1. Jänner 2003
Bord eines Typ gilt auch die Person
C-Schiffs als Sachkundiger, die
nach erfolgreichem
Abschluß der C-Prüfung
mit einer durch die
zuständige Behörde
abgegebenen
Bescheinigung
nachweisen kann, daß
sie Erfahrung an Bord
eines Tankschiffes vom
Typ N geschlossen mit
Inox-Tanks oder
Coating versehenen
Tanks hat.
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210 318 (3) Festlegung des Ablaufs und BMWV, Oberste
und (5) Inhalts von Fachprüfungen Schiffahrtsbehörde
und Anerkennung von
Lehrgängen für Sachkundige
auf Typ C-Schiffen
--------------------------------------------------------------------
210 407 Zulassung von Landeshauptmann
Umschlagstellen
--------------------------------------------------------------------
210 409 Genehmigung von Lade- und Schiffahrtspolizei
Löscharbeiten
--------------------------------------------------------------------
210 415 (2) Zulassung von sachkundigen BMwA
Personen oder Firmen zur
Reinigung von Tankschiffen
Zulassung von Stellen zur
Reinigung von Tankschiffen
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210 424 Festlegung von Ausnahmen für Schiffahrtspolizei
das Löschen
--------------------------------------------------------------------
210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, Schiffahrtspolizei
beim Stilliegen in
Hafenbecken einen
Sachkundigen an Bord zu
haben
--------------------------------------------------------------------
210 504 (3) Bezeichnung von Liegeplätzen Schiffahrtspolizei
--------------------------------------------------------------------
210 504 (4) Festlegung von anderen Schiffahrtspolizei
Abständen beim Stilliegen
--------------------------------------------------------------------
241 411 Entgegennahme der Mitteilung
über Schiffahrtspolizei
erhöhte Schwefelwasserstoff-
konzentration
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311 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
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311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
321 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
321 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
321 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
331 212 (6) Zulassung von Flammendurch- BMWV, Oberste
schlagsicherungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
331 221 (9) Zulassung von BMWV, Oberste
und (10) Probeentnahmeeinrichtungen Schiffahrtsbehörde
--------------------------------------------------------------------
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für BMwA
Druckbehälter
--------------------------------------------------------------------
331 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen BMWV
für die elektrischen Anlagen
--------------------------------------------------------------------
*1) Nichtzutreffendes streichen
*2) Falls kein einheitlicher Typ der Ladetanks: siehe Seite 3 *3) Nur bei Beladung auszufüllen