Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1997 BGBl. III Nr. 4/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1997,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. III Nr. 4/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

  1. A
    Das bzw. die von der Regierung der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

 

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

 

Punkte in Österreich

Punkte in Litauen

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Litauen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

 

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

 

Punkte in Litauen

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
    Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158100

Alte Dokumentnummer

N9199760689J