Norm Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind× ▾ ‹›Gliederung Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind Kundmachung BGBl. II Nr. 79/1997 · 25.03.1997▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. II Nr. 79/1997 25.03.1997 79. Verordnung: Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen § 1§ 2