Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:
Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß § 2 Z 2 der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, der Kommission mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang römisch fünf der Richtlinie 91/263/EWG entspricht und die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Konformitätsbewertungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994,, der Kommission mitgeteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158197
Alte Dokumentnummer
N9199762375J