Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Grundlegende technische Anforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch das Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist; Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Fernmeldenetze, insoweit diese Anforderung nicht durch das ETG 1992 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen abgedeckt ist;
elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endgeräte spezifisch sind;
Schutz des öffentlichen Fernmeldenetzes vor Schaden;
effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
Kommunikationsfähigkeit der Endgeräte mit Einrichtungen des öffentlichen Fernmeldenetzes zur Herstellung, Änderung, Entgeltberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
Kommunikationsfähigkeit von Endgeräten untereinander über das öffentliche Fernmeldenetz in gerechtfertigten Fällen.
(2)Absatz 2,Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, BGBl. Nr. 725/1996, entsprechen und die gemäß § 5 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.Bei Endgeräten, die den im Zeitpunkt der Abgabe der Herstellererklärung geltenden fernmeldetechnischen Vorschriften gemäß der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung - FEV, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,, entsprechen und die gemäß Paragraph 5, gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158198
Alte Dokumentnummer
N9199762376J