Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Herstellererklärung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß § 15 Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang I.Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang römisch eins.
(2)Absatz 2,Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen
bei der benannten Stelle (§ 2 Z 2), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oderbei der benannten Stelle (Paragraph 2, Ziffer 2,), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder
beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.
Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der lit. b kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der lit. b die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der Litera b, kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der Litera b, die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158199
Alte Dokumentnummer
N9199762377J