Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.05.1997 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.05.199721.11.2011 BGBl. II Nr. 122/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.05.1997BGBl. II Nr. 122/1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Herstellererklärung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Entsprechend der Wahl des Herstellers unterliegen Endgeräte entweder einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993 oder einer Herstellererklärung auf Grund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang römisch eins.
  2. Absatz 2,Eine Herstellererklärung ersetzt eine Zulassung nach Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems und auf Erteilung der Berechtigung zur Abgabe einer Herstellererklärung ist einzubringen
    1. Litera a
      bei der benannten Stelle (Paragraph 2, Ziffer 2,), wenn es sich um einen Hersteller handelt, der seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, oder
    2. Litera b
      beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, in allen anderen Fällen.
    Diese haben über die Anträge innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Antragsberechtigt ist nur der Hersteller. In den Fällen der Litera b, kann die Behörde verlangen, daß ein bevollmächtigter Vertreter mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft gemacht wird. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr kann auch in den Fällen der Litera b, die benannte Stelle mit der Entscheidung betrauen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung erzielt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012766

Dokumentnummer

NOR12158199

Alte Dokumentnummer

N9199762377J