Rechtstracker.at

Anl. 7 BVergG

Fassungen
28.05.1997 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 728.05.199731.08.2002 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

28.05.1997BGBl. I Nr. 56/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch sieben

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.

Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 60

A. Für Bauaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland das „Mitroo Ergoliptikon Epichiriseon - M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das Register der „Commissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CA-EOPP)“,
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskra“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

B. Für Lieferaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland das „Viotechniko i Viomichaniko i Emporiko Epimelitirio“;
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskra“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

C. Für Dienstleistungsaufträge:

  • Strichaufzählung
    für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ - „Beroepsorden“;
  • Strichaufzählung
    für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
  • Strichaufzählung
    für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges römisch drei das Berufsregister „Mitroo Meletiton“ sowie das „Mitroo Grafeion Meleton“;
  • Strichaufzählung
    für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economia y Hacienda“;
  • Strichaufzählung
    für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
  • Strichaufzählung
    für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
  • Strichaufzählung
    für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • Strichaufzählung
    für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
  • Strichaufzählung
    im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • Strichaufzählung
    für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • Strichaufzählung
    für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • Strichaufzählung
    für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
  • Strichaufzählung
    für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • Strichaufzählung
    für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • Strichaufzählung
    für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

Schlagworte

Berufsregister

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158345

Alte Dokumentnummer

N9199762652J