Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ablehnungsrecht der Parteien
§ 104.Paragraph 104,
Parteien können Mitglieder des Senates unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der geschäftsführende Senat. Betrifft der Antrag ein Mitglied des geschäftsführenden Senates, so tritt bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag an die Stelle des abgelehnten Mitgliedes dessen Ersatzmitglied gemäß der Geschäftsverteilung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158312
Alte Dokumentnummer
N9199762619J