Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für das Verhandlungsverfahren gilt § 21 Abs. 1, 3 und 4.Für das Verhandlungsverfahren gilt Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 4,
(2)Absatz 2,Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158230
Alte Dokumentnummer
N9199762537J