Rechtstracker.at

§ 34 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 3428.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Behindertengerechtes Bauen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,In den Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer;
    2. Ziffer 2
      mindestens 80 cm Türbreite;
    3. Ziffer 3
      mindestens 1,50 m Wendekreis in den Sanitärräumen.
  2. Absatz 2,Von der Regelung gemäß Absatz eins, sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit vertritt, anzunehmen ist, daß keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

Schlagworte





Zubau

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159739

Alte Dokumentnummer

N9199959222L