Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beschreibung der Leistung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(3)Absatz 3,Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158244
Alte Dokumentnummer
N9199762551J