Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des
LeistungsvertragesTechnische Spezifikationen und andere Bestimmungen des, Leistungsvertrages
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2)Absatz 2,Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm” vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
(3)Absatz 3,Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm” vom 1. Jänner 1993 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
der Haftungsrücklass in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 2 000 Euro unterschreitet - nicht einbehalten werden muss,
als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
ohne Angabe des Grundes, oder
in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes,
zu erfolgen hat,
Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40023917