Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheimzuhalten.
(3)Absatz 3,Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (zB Vervielfältigungskosten) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158246
Alte Dokumentnummer
N9199762553J