Rechtstracker.at

§ 72 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 7228.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren

Vergabevermerk

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Wert des Auftrages,
    3. Ziffer 3
      die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
    4. Ziffer 4
      die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
    5. Ziffer 5
      den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
    6. Ziffer 6
      bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den Paragraphen 74, Absatz 2 und 3, 76 Absatz 2 und 3 sowie 81 Absatz 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
  2. Absatz 2,Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159748

Alte Dokumentnummer

N9199959231L