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§ 73 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7301.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 7328.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen

Geltungsbereich

Paragraph 73,

Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins und 2 zu beachten hat.

Schlagworte





Sonderrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159749

Alte Dokumentnummer

N9199959232L