Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen über das Zuschlagsverfahren
Vergabevermerk
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 2 und 3 sowie 81 Abs. 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den Paragraphen 74, Absatz 2 und 3, 76 Absatz 2 und 3 sowie 81 Absatz 2 und 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159748
Alte Dokumentnummer
N9199959231L