Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Geltungsbereich
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Soweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet desSoweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, ausüben, gelten - unbeschadet des
1. und 4. Teiles, der §§ 15, 16 Abs. 1 und 5, 61 und 64, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.1. und 4. Teiles, der Paragraphen 15, 16, Absatz eins und 5, 61 und 64, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sindTätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht anderes vorsieht;oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Absatz 3, nicht anderes vorsieht;
die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;
die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
(3)Absatz 3,Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofernDie durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins,, sofern
bei Trinkwasser oder Elektrizität
die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist unddie Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit erforderlich ist und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie
bei Gas oder Wärme
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt unddie Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Absatz 2, genannten Tätigkeit ergibt und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4)Absatz 4,Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.Im Verkehrsbereich (Absatz 2, Ziffer 3,) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3,, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Luftverkehr, Seeverkehr,
Trinkwassererzeugung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12158292
Alte Dokumentnummer
N9199762599J