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§ 85 BVergG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8501.07.199931.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
§ 8528.05.199730.06.1999 BGBl. I Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Paragraph 84, Absatz 2, beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet, oder
    2. Ziffer 2
      Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, oder
    3. Ziffer 3
      Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, oder
    4. Ziffer 4
      Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, oder
    5. Ziffer 5
      Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1999,)
  2. Absatz 2,Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
    1. Ziffer eins
      die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
    2. Ziffer 2
      die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
    sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbunden Unternehmen stammen. Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
  3. Absatz 3,Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
    1. Ziffer eins
      alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz eins, Ziffer eins, fallen,
    2. Ziffer 2
      alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz eins, Ziffer 2, fallen,
    3. Ziffer 3
      alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz eins, Ziffer 3, fallen,
    4. Ziffer 4
      die Namen der Unternehmen gemäß Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, sowie
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Absatz 2, genügen,
    mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
    2. Ziffer 2
      mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Schlagworte





BGBl. Nr. 215/1959, Energieversorgungsunternehmen, Energieerzeugung,
Bewässerungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12159761

Alte Dokumentnummer

N9199959244L