Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2002
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XIV Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang römisch vierzehn Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 3, beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.
(3)Absatz 3,Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
(4)Absatz 4,Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
(5)Absatz 5,Im übrigen gelten § 67 Abs. 3, 5 und 6 und § 70, sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 21 Abs. 3.Im übrigen gelten Paragraph 67, Absatz 3, 5 und 6 und Paragraph 70,, sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren Paragraph 21, Absatz 3,
(6)Absatz 6,Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, daß im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12159765
Alte Dokumentnummer
N9199959248L