Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zusammenschaltungsvereinbarungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.
(2)Absatz 2,Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158530
Alte Dokumentnummer
N9199810243O