Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.01.1998 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 717.01.199821.11.2011 BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenschaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. II Nr. 14/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zusammenschaltungsanordnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung nach Paragraph 41, Absatz 3, TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten nachkommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012773

Dokumentnummer

NOR12158531

Alte Dokumentnummer

N9199810244O