Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenschaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelte für die Zusammenschaltung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:
Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;
variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;
verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.
(2)Absatz 2,Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß Paragraph 9, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12158532
Alte Dokumentnummer
N9199810245O