Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.01.1998 bis 21.11.2011 — BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 817.01.199821.11.2011 BGBl. II Nr. 14/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenschaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. II Nr. 14/1998

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgelte für die Zusammenschaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
    2. Ziffer 2
      Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;
    3. Ziffer 3
      variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;
    4. Ziffer 4
      verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.
  2. Absatz 2,Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß Paragraph 9, zu erstellen.
  3. Absatz 3,Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen.

Schlagworte

Hilfsleistung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012773

Dokumentnummer

NOR12158532

Alte Dokumentnummer

N9199810245O