Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Artikel 1
§ 1. (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise entweder der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) oder, soweit sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S 10, erfasst sind, dieser entsprechen.Paragraph eins, (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise entweder der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) oder, soweit sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999, S 10, erfasst sind, dieser entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Funkanlagen, die keine Funksender umfassen, sowie bei Endgeräten, die Funkempfänger sind, ist die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit ausreichend.
Dokumentnummer
NOR40004271