Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik gemäß Kesselgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter,
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,Kesselprüfern gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Kesselgesetz,
Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,Kesselprüfern gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz,
qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Kesselgesetz,
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,
Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,
Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,
Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,
Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,Angaben über die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,
Angaben über verweigerte Bescheinigungen,
Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,
durchgeführte Schulungsmaßnahmen und
Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.
(2)Absatz 2,Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt ändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Dokumentnummer
NOR40178054