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Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 11/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 11/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brunei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 1998,

Typ

Vertrag – Brunei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Brunei Darussalam

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Republik Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Brunei Darussalam

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
    Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012790

Dokumentnummer

NOR12158705

Alte Dokumentnummer

N9199811386U