Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BULGARIEN
StF: BGBl. III Nr. 65/1998
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens wurde am 3. bzw. 12. Februar 1998 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.Der Notenwechsel gemäß Artikel 19, des Abkommens wurde am 3. bzw. 12. Februar 1998 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 19, mit 1. April 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/19831) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,