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Art. 15

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 65/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15, Beratungen und Abänderungen

  1. Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10012800

Dokumentnummer

NOR12158766

Alte Dokumentnummer

N9199811782U