Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 65/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 65/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4, Aussetzung und Widerruf

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
    1. Litera a
      in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
    2. Litera b
      falls es diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
    3. Litera c
      falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Gesetzesnummer

10012800

Dokumentnummer

NOR12158755

Alte Dokumentnummer

N9199811771U