Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 15
Beitritt
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.
(2)Absatz 2,Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.
(3)Absatz 3,Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR40128172