Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 48/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 16
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 v.H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.
(2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede spätere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschließlich der in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR40128173