Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von km 11,60 bis km 12,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Mai 1994, BGBl. Nr. 374, bestimmten - Abschnitt „Kammerhof-Hofstetten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von km 11,60 bis km 12,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Mai 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 374, bestimmten - Abschnitt „Kammerhof-Hofstetten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
NOR12158800
Alte Dokumentnummer
N9199812019U