Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nullungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Grundsätze für Maßnahmen in Verteilungsnetzen mit der Nennspannung 400/230 V zur Freigabe der Schutzmaßnahme NullungTechnische Grundsätze für Maßnahmen in Verteilungsnetzen mit der Nennspannung 400/230 römisch fünf zur Freigabe der Schutzmaßnahme Nullung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kriterium für die Freigabe eines umzustellenden Verteilungsnetzes für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen ist die Erfüllung der Nullungsbedingungen gemäß den mittels jeweils gültiger Elektrotechnikverordnung verbindlich erklärten SNT-Vorschriften im Normalschaltzustand des Verteilungsnetzes.
(2)Absatz 2,Wenn zum Zeitpunkt einer Umstellung die Ausschaltbedingung in Netzteilen eines Trafostationsbereiches noch nicht eingehalten werden kann, so ist die Freigabe der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung für diesen Trafostationsbereich mit Ausnahme der betroffenen Netzteile zulässig, jedoch sind bis zum Ende der Übergangsperiode gemäß § 3 Abs. 4 auch in diesen Netzteilen die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung zu schaffen, falls dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.Wenn zum Zeitpunkt einer Umstellung die Ausschaltbedingung in Netzteilen eines Trafostationsbereiches noch nicht eingehalten werden kann, so ist die Freigabe der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung für diesen Trafostationsbereich mit Ausnahme der betroffenen Netzteile zulässig, jedoch sind bis zum Ende der Übergangsperiode gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auch in diesen Netzteilen die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung zu schaffen, falls dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12158814
alte Dokumentnummer
N9199812464O