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§ 4

Fassungen
ab 17.09.1998 — BGBl. II Nr. 322/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute17.09.1998 BGBl. II Nr. 322/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nullungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.09.1998BGBl. II Nr. 322/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Technische Grundsätze für Maßnahmen in Verteilungsnetzen mit der Nennspannung 400/230 römisch fünf zur Freigabe der Schutzmaßnahme Nullung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kriterium für die Freigabe eines umzustellenden Verteilungsnetzes für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen ist die Erfüllung der Nullungsbedingungen gemäß den mittels jeweils gültiger Elektrotechnikverordnung verbindlich erklärten SNT-Vorschriften im Normalschaltzustand des Verteilungsnetzes.
  2. Absatz 2,Wenn zum Zeitpunkt einer Umstellung die Ausschaltbedingung in Netzteilen eines Trafostationsbereiches noch nicht eingehalten werden kann, so ist die Freigabe der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung für diesen Trafostationsbereich mit Ausnahme der betroffenen Netzteile zulässig, jedoch sind bis zum Ende der Übergangsperiode gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auch in diesen Netzteilen die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung zu schaffen, falls dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012816

Dokumentnummer

NOR12158814

alte Dokumentnummer

N9199812464O