Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nullungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Blanke Niederspannungs-Freileitungen mit obenliegendem N-Leiter in Verteilungsnetzen, die für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben werden sollen, gelten hinsichtlich der Anforderung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.3.6 als „bestehende Freileitungsnetze“ im Sinne dieser Bestimmungen.Blanke Niederspannungs-Freileitungen mit obenliegendem N-Leiter in Verteilungsnetzen, die für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben werden sollen, gelten hinsichtlich der Anforderung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 10 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 6, als „bestehende Freileitungsnetze“ im Sinne dieser Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Wenn der N-Leiter eines umzustellenden Verteilungsnetzes an Netzausläufern nicht geerdet ist, kann die 2. Nullungsbedingung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.2 entweder durch das Errichten von Erdungsanlage im EVU-Verteilnetz oder durch Herstellung der Nullungsverbindung in mindestens einer, den Bestimmungen des § 6 entsprechenden Verbraucheranlage erfüllt werden.Wenn der N-Leiter eines umzustellenden Verteilungsnetzes an Netzausläufern nicht geerdet ist, kann die 2. Nullungsbedingung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1 aus 1989,, Paragraph 10 Punkt 3 Punkt 2, entweder durch das Errichten von Erdungsanlage im EVU-Verteilnetz oder durch Herstellung der Nullungsverbindung in mindestens einer, den Bestimmungen des Paragraph 6, entsprechenden Verbraucheranlage erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12158815
alte Dokumentnummer
N9199812465O