Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nullungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen mit Nutztierhaltung ist die Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung gemäß § 6 zulässig, wenn ein Hauptpotentialausgleich vorhanden ist, in den die metallenen Aufstallungen, Entmistungsanlagen, metallenen Wasserverbrauchsleitungen usw. des Stalles über Potentialausgleichsleiter gemäß den geltenden SNT-Vorschriften einbezogen sind.In bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen mit Nutztierhaltung ist die Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung gemäß Paragraph 6, zulässig, wenn ein Hauptpotentialausgleich vorhanden ist, in den die metallenen Aufstallungen, Entmistungsanlagen, metallenen Wasserverbrauchsleitungen usw. des Stalles über Potentialausgleichsleiter gemäß den geltenden SNT-Vorschriften einbezogen sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Regelungen des § 6 sind für bestehende Verbraucheranlagen im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeiten der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären. Allenfalls sind erforderliche Ersatzmaßnahmen festzulegen oder es ist in solchen Fällen, sofern die Schutzmaßnahme Nullung nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand realisierbar ist, von der Anwendung des § 3 abzusehen.Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 6, sind für bestehende Verbraucheranlagen im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung die Zulässigkeit bzw. die Möglichkeiten der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären. Allenfalls sind erforderliche Ersatzmaßnahmen festzulegen oder es ist in solchen Fällen, sofern die Schutzmaßnahme Nullung nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand realisierbar ist, von der Anwendung des Paragraph 3, abzusehen.
(3)Absatz 3,Werden im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung neue öffentliche Verteilungsnetze errichtet, ist unbeschadet der Regelungen des § 6 die Anwendbarkeit der Schutzmaßnahme Nullung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Anwendbarkeit geeigneter anderer Schutzmaßnahmen mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären.Werden im Einflußbereich elektrischer Bahnen oder im Einflußbereich der Erdungsanlagen von Hochspannungsanlagen mit starrer Sternpunkterdung neue öffentliche Verteilungsnetze errichtet, ist unbeschadet der Regelungen des Paragraph 6, die Anwendbarkeit der Schutzmaßnahme Nullung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist die Anwendbarkeit geeigneter anderer Schutzmaßnahmen mit den Betreibern der Bahnanlagen bzw. der Hochspannungsanlagen zu klären.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12158817
alte Dokumentnummer
N9199812467O