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§ 2

Fassungen
ab 10.10.1998 — BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute10.10.1998 BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.10.1998BGBl. II Nr. 365/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das gemäß Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
  2. Ziffer 2
    „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- oder Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. Ziffer 3
    „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Reeder“: der Eigentümer eines dem Erwerb durch die Seeschiffahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB);
  5. Ziffer 5
    „Arbeitnehmer“: Jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nichtseefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;
  6. Ziffer 6
    „medizinische Ausstattung“: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote gemäß Anlage 2;
  7. Ziffer 7
    „Antidot“: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in Anlage 3 aufgeführten gefährlichen Stoffe eingesetzt wird.

Schlagworte

Ruderboot, Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158846

Alte Dokumentnummer

N9199813002U