Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt I und II der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und
Fahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und, Fahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten.
(3)Absatz 3,Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt I und II der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht.
(4)Absatz 4,Die medizinische Ausstattung gemäß Abs. 1 und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.Die medizinische Ausstattung gemäß Absatz eins und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12158847
alte Dokumentnummer
N9199813003U