Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 10.10.1998 — BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute10.10.1998 BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.10.1998BGBl. II Nr. 365/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen.
  2. Absatz 2,Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in der Anlage 5 genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158851

alte Dokumentnummer

N9199813007U